Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 4 AS 91/14 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0407.L4AS91.14B.0A
published on 07/04/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 4 AS 91/14 B
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

2

Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) am 10. Juli 2012 die Auszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitsuchenden K. T. (im Folgenden: Arbeitsuchender). Dem Antrag war ein Antrag des Arbeitsuchenden an den Beklagten vom 29. Juli 2010 auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, ein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 4. März 2011 beigefügt. Hiernach habe der Arbeitsuchende ab dem 4. August 2010 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.

3

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass der Arbeitsuchende nicht im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins gewesen sei. Dem Antrag des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sei nicht entsprochen worden, da die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Dies sei dem Arbeitsuchenden noch am selben Tage mitgeteilt worden. Die Auszahlung der Vergütung könne nur bei Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheins erfolgen. Mit Bescheid vom 1. August 2012 lehnte der Beklagte die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins ab. Hiergegen legte die Klägerin am 8. August 2012 Widerspruch ein und wandte ein, der Arbeitsuchende habe ihr gegenüber erklärt, er sei bereits seit dem 18. Juni 2010 arbeitslos gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 421g Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) setzte der Vergütungsanspruch des Vermittlers das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheins voraus. Da dieser zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vorgelegen habe, bestehe auch kein Anspruch der Klägerin.

4

Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und ergänzend ausgeführt: Es bestehe kein Grund, warum der Beklagte im vorliegenden Falle nicht im Nachhinein einen Vermittlungsgutschein noch ausstellen könne. Der Antrag auf Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtzeitig vom Arbeitsuchenden noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages am 29. Juli 2010 gestellt worden. Auch habe sie den Arbeitsuchenden nach Antragstellung ab dem 4. August 2010 in Arbeit vermitteln können und damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

5

Die Klägerin hat zudem am 16. Juli 2013 die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt und zur weiteren Begründung ausgeführt: Nach § 45 SGB III habe der Beklagte eine Ermessensprüfung vornehmen müssen. Da der Arbeitsuchende bereits sechs Monate arbeitslos gewesen sei und die Klägerin ihn in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebracht habe, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, juris) bestätigt.

6

Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt: Nach § 421g SGB III bestehe ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur, wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sei. In die Frist würden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in einer Maßnahme nach § 46 SGB III teilgenommen habe, nicht mit angerechnet. Nach diesen Vorgaben habe die Rahmenfrist bei einer Antragstellung des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 am 29. April 2010 begonnen. Der Arbeitsuchende habe in der Zeit vom 5. Juli bis 16. Juli 2010 an einer Maßnahme zur beruflichen Aktivierung teilgenommen, was die Rahmenfrist um zwölf Tage auf den 17. April 2010 verlängert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er daher noch nicht zwei Monate arbeitslos gewesen. Vielmehr habe Arbeitslosigkeit nur für die Zeiträume vom 15. Juni bis 4. Juli 2010 und vom 17. Juli bis 3. August 2010 vorgelegen (insgesamt 37 Tage).

7

Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Im vorliegenden Falle fehle es bereits am Vorliegen eines anspruchsbegründenden Vermittlungsgutscheins. Die Frage, ob ein Vermittlungsgutschein im vorliegenden Fall hätte ausgestellt werden müssen, sei dagegen unbeachtlich. Im Übrigen sei ohnehin zweifelhaft, ob dem Arbeitsuchenden überhaupt ein Vermittlungsgutschein hätte ausgestellt werden können, da er nicht drei Monate vor Antragstellung arbeitslos gewesen sei.

8

Die Klägerin hat gegen den ihr am 3. Februar 2014 zugestellten Beschluss am 6. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt.

9

Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,

10

ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.

11

Der Beklagte hat ausgeführt: Es sei nicht nachvollziehbar auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen Auszahlungsanspruch stützen wolle.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

13

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren Zahlung von 1.000,00 EUR aus einer von ihr veranlassten Arbeitsvermittlung eines Arbeitsuchenden. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR ist mithin überschritten. Das SG hat zu Recht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

14

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, juris). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.

15

Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da keine Erfolgsaussicht für die Klage besteht. Es fehlt an den Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer Vergütung aus einer Arbeitsvermittlung, da zum Zeitpunkt der Vermittlung kein Vermittlungsgutschein des Beklagten vorgelegen hatte.

16

Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin als privater Arbeitsvermittler in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten ist § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 421g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie 4 SGB III in der Fassung vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 1 wird der Vermittlungsgutschein ausgestellt, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an den Vermittler ausgezahlt werden kann (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB III).

17

Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers ist nach dieser klaren Gesetzeslage die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III an den Arbeitsuchenden. Erst wenn dieser Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III) kann unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eine Auszahlung an den Vermittler erfolgen (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3, 4 SGB III). Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist daher, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Vermittlungsgutschein erteilt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes reicht hierfür ein vermeintlicher Anspruch oder ein bloßer Antrag des Arbeitsuchenden auf einen Vermittlungsgutschein nicht aus (zutreffend SG Duisburg, Urteil vom 6. Februar 2013, S 16 AL 631/11, juris).

18

Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung verkennt die Klägerin das vom Gesetzgeber bewusst geregelte abgestufte Verfahren zur Erlangung einer Vergütung durch den privaten Arbeitsvermittler. Während in Abs. 1 des § 421g SGB III in der genannten Fassung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins geregelt ist, hängt die Auszahlung der Vermittlungsvergütung nach den Folgeabsätzen mit der Existenz eines ausgestellten Vermittlungsgutscheins untrennbar zusammen. Abs. 1 und Abs. 2 des § 421g SGB III können daher nur zeitlich gestaffelt verstanden werden, da sich Abs. 2 mit den inhaltlichen Fragen und Auszahlungsmodalitäten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins beschäftigt, während § 421g Abs. 3 SGB III Ausschlusstatbestände bestimmt. Der Arbeitsvermittler ist daher bereits im eigenen Interesse daran gehalten, sich vor einer Arbeitsvermittlung einen gültigen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsuchenden vorlegen zu lassen, um mögliche Vergütungsansprüche nicht zu verlieren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dagegen eine Arbeitsvermittlung ohne ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgenommen und damit keine Ansprüche gegen den Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05 R, juris ändert an dieser Bewertung nichts. In dem vom BSG zu prüfenden Sachverhalt lagen gerade ausgestellte Vermittlungsgutscheine vor, die jedoch nicht zu einem Vergütungsanspruch führen konnten, da zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen hatte. Dieser Sachverhalt stimmt daher mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht überein.

19

Im Klageverfahren wird zu beachten sein, dass es gerichtskostenpflichtig gemäß § 197a SGG sein dürfte (vgl. BSG a.a.O.).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.


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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.