Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder

(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die1.nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,2.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 13/10/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugela
published on 11/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 09.12.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
published on 30/06/2008 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt,
published on 07/05/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.04.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.