Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 178 Trägerzulassung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 178 Trägerzulassung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
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(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeit

(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn
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published on 29/07/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2013  4 K 32/11 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Januar 2011 aufge
published on 13/06/2014 00:00

Tenor In Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte hat die dem Kläger entstanden
published on 14/03/2012 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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