Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2014 - S 18 AL 482/13

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2014:0613.S18AL482.13.0A
published on 13/06/2014 00:00
Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2014 - S 18 AL 482/13
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Gericht

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Tenor

In Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 147,56 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die notwendigen Kosten des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2013 (Blatt 14 der GA) zu erstatten.

2

Der Kläger betreibt die Vermittlung von Arbeitnehmern in eine Arbeitstätigkeit, wobei sich die wesentliche Tätigkeit auf die Vermittlung von Arbeitnehmern bezieht, die im Besitz eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sind. Unter dem 4.9.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eines Herrn S. in Höhe von 1000 EUR (Blatt 12 der GA). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu Gunsten dieses Arbeitnehmers bestand, der Kläger mit diesem Arbeitnehmer einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und es zu einer durch den Kläger verursachten erfolgreichen Vermittlung dieses Arbeitnehmers in Arbeit gekommen ist. Der Kläger fügte dem Antrag die Gewerbeanmeldung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei. Dem Antrag war auch eine Zulassung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung mit den im Anhang gelisteten Standorten beigefügt. Hieran war der Standort H. in M. nicht aufgeführt, anders als in der ebenfalls vorgelegten Gewerbeanmeldung.

3

Mit Schreiben vom 14.10.2013 lehnte die Beklagte ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Zahlung der Vermittlungsgebühr ab, und zwar mit der Begründung, dass die Zulassung als Träger gemäß § 178 SGB III nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Ablehnung der Auszahlung der Vermittlungsgebühr legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens in Vollmacht des Klägers unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, Widerspruch ein. Hilfsweise wurde beantragt, die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins aufgrund des ergänzend dargestellten Sachverhalts nochmals zu überprüfen (vgl. Blatt 14 der VA).

4

Die Beklagte vertrat sodann die Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig sei, da es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 nicht um einen Verwaltungsakt handele (vgl. Blatt 17 der VA). Nachdem der Vertreter des Widerspruchsführers und jetzigen Klägers mit Schriftsatz vom 28.10.2013 nochmals die Zulassung als Arbeitsvermittler und die Gewerbeanmeldung (nunmehr beide auch mit den Standorten H. und O. in M. versehen) eingereicht hatte, zahlte die Beklagte die ersten Rate der Vermittlungsgebühr an den Kläger aus (vgl. Schreiben vom 7.11.2013, Blatt 30 der VA).

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 (Blatt 32 der VA) entschied die Beklagte gleichwohl, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet werden.

6

Mit seiner am 11.12.2013 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sowie die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 aufzuheben und dem Kläger die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass das Ablehnungsschreiben vom 14.10.2013 keinen Verwaltungsakt darstelle, weshalb der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Sie beantragt die Zulassung der Berufung, um eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage veranlassen zu können.

12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet.

14

Die Klage ist zulässig.

15

Es handelt sich um eine nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Kombination einer Anfechtungsklage- mit einer Leistungsklage, die der Kläger auch form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb eines Monats nach Zugang des angefochtenen Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht Magdeburg eingereicht hat, §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

16

Die Klage ist auch begründet.

17

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren über die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsgebühr für die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitnehmers S. in ein Arbeitsverhältnis entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

18

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Es handelt sich insbesondere um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

19

In diesem Sinne haben bereits verschiedene Gerichte entschieden, unter anderem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13.6.2013 – L 9 AL 36/12. Zwar behandelt diese Entscheidung noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854, in Kraft getreten zum 1.4.2012). Auch setzt sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vordringlich mit der Verwaltungsakteigenschaft des Vermittlungsgutscheins selbst auseinander. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führt in dieser Entscheidung jedoch hinsichtlich der im hiesigen Verfahren zu beantwortenden Rechtsfrage aus, dass der Arbeitsvermittler klagebefugt sei, da er Berechtigter des auf der Grundlage des Vermittlungsgutscheins gegenüber der Agentur für Arbeit entstandenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs sei. Über diesen Zahlungsanspruch sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Rz. 45, zitiert nach Juris).

20

Die neue Rechtslage und damit die seit 1.4.2012 in Kraft getretene Regelung des § 45 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ist bereits in dem – soweit ersichtlich – nicht veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.11.2013 – S 1 AL 305/13 mit dem gleichen Ergebnis behandelt worden. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Auszahlung der Vermittlungsgebühr stelle einen Verwaltungsakt dar. Dies folge daraus, dass aus dem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem Arbeitnehmer ausstellt, ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Vermittlers entstehe, über den bei entsprechender Antragstellung durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei. Soweit ersichtlich, liegt bisher keine diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigende Entscheidung des Bundessozialgerichts vor. Insbesondere in seinem Urteil vom 11.3.2014 – B 11 AL 19/12 R hat sich das Bundessozialgericht nur damit auseinandergesetzt, ob der Vermittlungsgutschein als solcher einen Verwaltungsakt darstellt, nicht aber damit, ob über den Zahlungsanspruch des Vermittlers durch Erlass eines Verwaltungsaktes entschieden werden muss.

21

Auch nach Auffassung der hier zur Entscheidung berufenen Kammer hat die veränderte Rechtslage nicht zu einer Änderung der Entscheidungsqualität der von der Beklagten auf Antrag des Klägers hin zu treffenden Entscheidung auf direkte Auszahlung der Vermittlungsgebühr an den Vermittler gemäß § 83 Abs. 2 SGB III geführt. Trotz der gesetzlichen Neuregelung ist weiterhin gesetzlich vorgesehen, dass der Vermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Zwar führt die gesetzliche Neuregelung mit dem Verweis des § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III dazu, dass der Vermittler nur die Auszahlung der Vermittlungsgebühr an sich verlangen kann. Der materiellrechtliche Zahlungsanspruch selbst verbleibt beim Arbeitnehmer, der aufgrund des ihm ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins den Vermittlungsvertrag geschlossen hat. Die Möglichkeit des Vermittlers, die Auszahlung der Gebühr an sich zu verlangen, lässt aber zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber entstehen, ob eine unmittelbare Auszahlung an den Maßnahmeträger, hier den Vermittler, erfolgen soll (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 83, Rn. 6). Der Vermittler wird durch diese gesetzliche Regelung Begünstigter. Um seine Berechtigung überprüfen zu können, gibt das Gesetz der Agentur für Arbeit in der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB III auch eine Kontrollmöglichkeit an die Hand. Denn danach ist der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB III verpflichtet, der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Wie auch bei den eigentlich in § 83 SGB III geregelten Weiterbildungskosten wird davon auszugehen sein, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die Direktauszahlung an den Vermittler zu unterrichten. Die Notwendigkeit, über die nach § 83 Abs. 2 Satz 1 zu treffende Ermessensentscheidung durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ergibt sich auch aus der Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Dieser spricht ausdrücklich von der Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen. Der aus der Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Direktzahlung an den Vermittler korrespondiert auch mit der Stundungsregelung des § 296 Abs. 4 SGB III. Da nach dieser Regelung der privatrechtliche Anspruch des Vermittlers gegenüber seinem eigentlichen Vertragspartner, dem ursprünglich Arbeitslosen solange gestundet ist, wie die Beklagte die Zahlung nach § 45 Abs. 6 SGB III nicht vornimmt. Bereits hieraus folgt die Notwendigkeit für die Beklagte, über den Antrag des Vermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden, da sie eine Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (zu Lasten oder zu Gunsten des Vermittlers) zu treffen hat.

22

Der Klage war daher stattzugeben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

24

Die Berufung war zuzulassen.

25

Es handelt sich eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist.

26

Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.


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published on 11/03/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.