Soldatengesetz - SG | § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Soldatengesetz - SG | § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 11/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am ... 1980 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
I.
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 08.03.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 29.12.2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut zu entscheiden.
II.
published on 19/07/2017 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden.2 Er wurde am 01.01.2016 als freiwillig
published on 28/10/2015 00:00
Tatbestand
1
Der 1959 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), im Dienst der Be
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