Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 6 ZB 15.758

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2015 - M 21 K 13.290 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.126,31 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, teils nicht vorliegen, teils nicht ordnungsgemäß dargelegt sind (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit Bescheid vom 26. September 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2012 erfolgte fristlose Entlassung des Klägers, eines Stabsunteroffiziers, aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen rechtskräftiger Verurteilung u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung nach § 55 Abs. 5 SG rechtmäßig ist. Der Zulassungsantrag zieht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel und wirft keine Fragen auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Dem rechtskräftigen Strafurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Juli 2011 gegen 2.10 Uhr fuhr der Kläger auf einem Parkplatz frontal mit seinem Pkw von hinten auf ein fremdes Fahrzeug auf, in dem sich seine Schwester, deren Freund sowie eine weitere Person befanden. Danach fuhr er mit seinem Pkw zurück und rammte das Fahrzeug erneut, so dass ein erheblicher Sachschaden entstand. Anschließend verließ er seinen Pkw und schlug mit einem ca. 200 g schweren Hammer auf die Windschutzscheibe der Beifahrerseite des fremden Fahrzeugs ein, so dass diese durchschlagen wurde. Danach zerschlug er die Fensterscheibe der Fahrerseite nahezu vollständig, wobei der Hammer vom Stil abbrach. Nunmehr schlug der Kläger mit dem abgebrochenen Hammerstiel durch die - nunmehr offene - Scheibe der Fahrerseite auf seine Schwester und deren Freund ein, so dass beide nicht unerhebliche Schmerzen erlitten. Außerdem äußerte der Kläger, dass er sie beide umbringen werde. Das Amtsgericht wertete diesen Sachverhalt als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr rechtlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung sowie als zwei tatmehrheitliche Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung sachlich zusammentreffend mit tatmehrheitlicher Bedrohung.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, B. v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6; B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8 ff. m.N.d. Rspr.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 9; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 11; B. v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 7).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i. S. des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B. v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berechtigt ist. Die dem Kläger am 7. November 2012 bekannt gegebene Entlassung erfolgte während der ersten vier Dienstjahre seit seinem Dienstantritt im Jahr 2009. Der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung liegen Straftaten von erheblichem Gewicht zugrunde. Besonders schwer wiegt, dass der Kläger vorsätzlich und mit erheblichem aggressivem Potenzial die körperliche Unversehrtheit Dritter verletzt hat. Dadurch hat er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 SG), indem er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen hat. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Dass die Taten aus Sorge um das Wohl seiner (volljährigen) Schwester begangen sein mögen und der Kläger seinen Dienst bisher korrekt und ordnungsgemäß verrichtet hat, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um vorsätzliche Straftaten von erheblichem Gewicht und damit um schuldhafte Verletzungen der Dienstpflicht handelt.

Aufgrund der schwerwiegenden Straftaten würde bei einem Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Wegen der von den Dienstpflichtverletzungen ausgehenden negativen Vorbildwirkung würde es der Bundeswehr erschwert, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers ist geeignet, zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust bei seinen Untergebenen zu führen. Der Kläger hat sich dadurch als Vorgesetzter, insbesondere von jungen Menschen, disqualifiziert. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Sie soll künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr (BayVGH, B. v 30.8.2012 - 6 ZB 12.272 - juris Rn. 11). Der Vorfall ist auch einer gewissen Öffentlichkeit dadurch zur Kenntnis gelangt, dass an ihm mehrere Personen beteiligt waren und öffentliche Verhandlungen vor dem Strafgericht stattgefunden haben.

Die Beklagte hat durch die Entlassung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Durch das Wort „ernstlich“ wird der Begriff der Gefährdung näher bestimmt. Damit beantwortet das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die ernstliche Gefährdung, die das weitere Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr haben muss, konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz überdies auch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich kein Raum (BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 16.78 - juris Rn. 18). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts lediglich um einen Monat hinter dem Strafmaß zurückbleibt, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG in Verbindung mit § 48 Satz 1 Nr. 2 SG bei einem Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes zwingend zum Ende seines Dienstverhältnisses und dem Verlust seiner Rechtsstellung führt. Das Amtsgericht hat nicht über den weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entschieden, sondern darüber, welches Strafmaß für die festgestellten Straftaten angemessen ist. Fristlose Entlassung und strafrechtliche Verurteilung sind rechtlich nebeneinander stehende, an vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht. Insbesondere enthält er weder eine konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage noch Ausführungen dazu, weshalb die Rechtssache über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sein sollte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 54 Beendigungsgründe


(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 A

Soldatengesetz - SG | § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,2. auf Freiheitsstrafe von minde

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr.

Er war Soldat auf Zeit zuletzt im Range eines ... Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... vom ... Januar 2012 wurde er wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehrheitlichen vorsätzlichen Körperverletzungen sachlich zusammentreffend mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Ausweislich des Tatbestands dieses Urteils parkte der Geschädigte S. mit seinem PKW am ... Juli 2011 gegen 2:10 Uhr auf einem Parkplatz. Im Fahrzeug befand sich auch die Schwester des Klägers, die mit S. liiert war. Ebenfalls anwesend waren der Vater des Klägers und der Kläger selbst, die mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen waren.

Zunächst versuchte der Vater des Klägers erfolglos, seine Tochter zum Aussteigen aus dem Fahrzeug zu bewegen. Um S. am Wegfahren zu hindern und seine Schwester zur Rückkehr in die Familie zu veranlassen bzw. um eine Aussprache mit dem Vater zu ermöglichen, fuhr der Kläger frontal mit seinem Kraftfahrzeug auf das Fahrzeug des S. von hinten auf, so dass beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen. Unmittelbar danach fuhr der Kläger mit seinem PKW zurück und rammte das Fahrzeug des Geschädigten S. wiederum, so dass an dessen Fahrzeug ein erheblicher Sachschaden entstand. Anschließend verließ der Kläger sein Fahrzeug und schlug mit einem ca. 200 g schweren Hammer auf die Windschutzscheibe der Beifahrerseite des Fahrzeugs des S. ein, so dass diese zerbrach und durchschlagen wurde. Danach wandte er sich der Fensterscheibe der Fahrerseite zu und zerschlug diese nahezu vollständig, wobei der Hammer vom Stiel abbrach. Nunmehr schlug der Kläger mit dem abgebrochenen Hammerstiel durch die inzwischen offene Scheibe der Fahrerseite auf S. und seine Schwester ein, so dass diese nicht unerhebliche Schmerzen erlitten und S. sich eine Abschürfung im Bereich des Kniegelenks zuzog. Außerdem äußerte der Kläger gegenüber S. und seiner Schwester, dass er sie beide umbringen werde.

Nach vorheriger Anhörung entließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26. September 2012 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Das Beschwerdeverfahren blieb erfolglos.

Am ... Januar 2013 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, es liege zwar ein Dienstvergehen vor. Dieses sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdet sei. Der Kläger habe nicht den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, da es sich vorliegend um eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflichtverletzung handle. Eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung könne daher ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft gefährdet. Der gute Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile sei nicht in Verruf gebracht worden. Das Verfahren sei grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflichtverletzung könne keinesfalls zur ultima ratio, der fristlosen Entlassung, führen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf den Einzelrichter übertragen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung und der Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger hat eine Dienstpflichtverletzung begangen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hat sich der Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Hierbei genügt es, dass das Verhalten des Soldaten geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen.

Die vom Kläger begangenen Straftaten, die das Amtsgericht T... mit Urteil vom ... Januar 2012 abgeurteilt hat, erfüllen diese Voraussetzungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Fallgruppen herausgebildet worden, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr - BVerwG, B.v. vom 28.1.2013 - 2 B 114/11). Die vom Kläger begangenen Straftaten sind vor dem Hintergrund der dabei offenbarten Gewaltbereitschaft des Klägers und der massiven Rechtsgüterbeeinträchtigten der Geschädigten ohne weiteres als von erheblichem Gewicht im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers, zu der er nach § 8 SG verpflichtet ist. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts T... vom ... Januar 2012 war tragendes Motiv der Taten des Klägers, dass seine zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Schwester ohne Zustimmung der Familie die Beziehung zu S. einging, was aus Sicht des Klägers die Familienehre verletzte. Der Kläger scheine trotz seines langen Aufenthaltes und der bisher gut verlaufenen Integration in der Bundesrepublik noch im Kulturkreis seines Heimatlandes verhaftet und besonders der Familienehre verpflichtet zu sein. Hieraus tritt deutlich die Gesinnung zu Tage, dass der Kläger seiner volljährigen Schwester nicht zubilligt, ohne Zustimmung der Familie eine Beziehung einzugehen. Eine solche Überzeugung ist mit den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit unvereinbar.

Die Dienstpflichtverletzung muss weiter zur Folge haben, dass das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Das ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Die Bestimmung des Begriffs „militärische Ordnung“ hat auszugehen vom Zweck der Bundeswehr, der Verteidigung zu dienen. Diesen Zweck kann die Bundeswehr nur dann erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist (BVerwG, Urt.v. 9.6.1971 -VIII C 180.67 - BVerwGE 38, 178). Die militärische Ordnung ist auch dann gefährdet, wenn die Verteidigungsbereitschaft der Truppe infrage gestellt ist. Das ist bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall (BVerwG, Urt.v. 24.9.1992 - 2 C 17/91 - BVerwGE 91, 62). Das klägerische Verhalten stellt die Einsatzbereitschaft der Truppe deswegen infrage, weil ein erheblicher Achtungs- und Vertrauensverlust eines Soldaten in Vorgesetztenfunktion geeignet ist, die erforderliche Bereitschaft bei den Untergebenen zu Gehorsam und Pflichterfüllung zu schwächen. Daneben ist zu bedenken, dass auch das Vertrauen der Vorgesetzten in einen solchen Soldaten erschüttert ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein strafbares Verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenfunktion im außerdienstlichen Bereich die Einsatzbereitschaft der Truppe konkret beeinträchtigt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit von Soldaten mit Vorgesetztenfunktion durch ein außerdienstliches Verhalten gefährdet wird, dass sie als Vorgesetzte, insbesondere von jungen Menschen, disqualifiziert. Es kommt also darauf an, welche Folgen es für die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion - hier in der Stellung eines ... - hätte, wenn bei Soldaten in der Funktion des Klägers das von ihm gezeigte Verhalten im außerdienstlichen Bereich um sich greifen würde. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der fragliche Vorfall sei grundsätzlich nicht bekannt geworden. Es reicht aus, dass er aufgrund seiner konkreten Begleitumstände grundsätzlich geeignet ist, bekannt zu werden. Das ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung stets zu bejahen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 24.9.1992 - 2 C 17/91 - BVerwGE 91, 62) ist im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung besteht, auch zu berücksichtigen, ob dieser Gefahr nicht auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten ist. Dieser Gesichtspunkt führt vorliegend jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Den Vorrang einer Disziplinarmaßnahme hat die Rechtsprechung etwa angenommen im Fall von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob das strafbare Verhalten des Klägers noch als Affekthandlung einzustufen ist. Denn jedenfalls kommt einem Soldaten in der Position eines ... bereits eine nicht unerhebliche Vorbildfunktion zu.

Darüber hinaus tangiert ein Verstoß gegen die Pflicht zur unbedingten Verfassungstreue den Kernbereich des Militärischen, weil § 8 SG eine der elementarsten soldatischen Pflichten normiert (BVerwG, B.v. 18.11.2003 - 2 WDB 2/03 - BVerwGE 119, 206).

Mit der Bejahung der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ist auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Entlassung beantwortet. Neben dieser in § 55 Abs. 5 SG selbst vorgenommenen Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dem das Gesetz zusätzlich durch die Beschränkung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt, ist für weitere Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Raum (BVerwG, Urt.v. 24.9.1992 - 2 C 17/91 - BVerwGE 91, 62).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.