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Amtlich · § 5 UrhG

§ 18 SeeLG

Zeitreise: 23.10.2024

Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

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