Seelotsgesetz - SeelotG | § 27

Seelotsgesetz - SeelotG | § 27
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(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.

(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.

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(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,1.die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und durch oder auf Grund der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen;2.die Ausbildung und Fo
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published on 31/05/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014  4 K 53/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 31/05/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014  4 K 50052/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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