Seelotsgesetz - SeelotG | § 1
Seelotsgesetz - SeelotG | § 1
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Gesetz über das Seelotswesen Inhaltsverzeichnis
Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/05/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014 4 K 53/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 31/05/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014 4 K 50052/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 23/03/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tat
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