Seelotsgesetz - SeelotG | § 5
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Gesetz über das Seelotswesen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)
- 1.
die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen, - 2.
Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln, - 3.
die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln, - 4.
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und - 5.
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.
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Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
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(1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erfo
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,2. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht
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published on 07/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 277/16 2 AR 140/16 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 3/14 AG Kiel Az.: 802 OWi-430 Js 983/14 – 241/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0 Der 2. Strafsenat de
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