(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)

1.
die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
2.
Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
3.
die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
4.
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
5.
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.

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Referenzen - Gesetze | § 1275 BGB

§ 1275 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1275 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen


Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
§ 1275 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Seelotsgesetz - SeelotG | § 9


(1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erfo

Seelotsgesetz - SeelotG | § 47


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,2. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 277/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 277/16 2 AR 140/16 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 3/14 AG Kiel Az.: 802 OWi-430 Js 983/14 – 241/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0 Der 2. Strafsenat de