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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Erweitertes Direktorium

Zeitreise: 31.08.2015

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. September 2005 amtieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dessen Aufgaben wahr.

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  • SozialrechtRentenabschlag-Rechner (§ 77 SGB VI)Wie viel kostet der frühere Ruhestand? Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze senkt die Rente dauerhaft um 0,3 % (§ 77 SGB VI), maximal 14,4 %. Der Rechner ermittelt Ihre Regelaltersgrenze nach Jahrgang (§ 235 SGB VI), den Zugangsfaktor und das verbleibende Rentenniveau — mit Ab- und Zuschlag.
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