Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 5 Ta 104/18

bei uns veröffentlicht am02.11.2018
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 11 Ca 729/18, 25.07.2018

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.08.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2018, Aktenzeichen: 11 Ca 729/18, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat am 12.02.2018 Kündigungsschutzklage erhoben und mit Schriftsatz vom 01.03.2018 zudem Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin vom 09.03.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll; Bl. 35 ff der Akte) schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem mit dem Inhalt der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, welches in der Klageschrift nicht mitbeantragt gewesen war. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und vor Abschluss des widerruflichen Vergleichs beantragte der Klägervertreter die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Daraufhin erging Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, dass eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Büroweg ergehen werde. Dies geschah mit Beschluss vom 09.03.2018, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz (Verfahren und Vergleich) bewilligt und Rechtsanwalt H… mit Wirkung vom 01.03.2018 beigeordnet wurde (vgl. Bl. 38 der Akte).

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.04.2018 (vgl. Bl. 44 der Akte) wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 7.500,- € (= 3 Bruttomonatsgehälter der Klagepartei) sowie für den Vergleich überschießend auf weitere 2.500,- € (= 1 Bruttomonatsgehalt für das im Vergleich mitgeregelte Zeugnis) festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2018 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.508,92 €, hierin enthalten eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 40,- €.

Mit Beschluss vom 04.05.2018 (vgl. Bl. I des Kostenhefts) setzte das Arbeitsgericht einen Erstattungsbetrag von 1.302,46 € fest. Berücksichtigt dabei wurde eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert von 2.500,- € mit der Begründung, dass aufgrund der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich eine Anhängigkeit im Sinne der Nr. 1003 VV RVG gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei der Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen worden, sodass das Gericht mit allen Regelungstatbeständen des Vergleichs befasst gewesen und nicht lediglich als „reines Beurkundungsorgan“ tätig gewesen sei. Auch wurde die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nur in Höhe von 20,-€, statt wie beantragt 40,-€ berücksichtigt.

Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.06.2018. Er beantragte den Beschluss vom 04.05.2018 abzuändern und die ihm aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung - wie ursprünglich von ihm beantragt - auf 1.508,92 € festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 07.06.2018 nicht abgeholfen und der Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 25.07.2018 die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 30.07.2018 ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt. Der Klägervertreter hat hierauf mit Schriftsatz vom 13.08.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wird damit begründet, dass nach Nr. 1003 VV RVG nur dann eine Reduktion der grundsätzlich gegebenen Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 vorzunehmen sei, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleiches beantragt werde. Vorliegend sei zwar ursprünglich ein Hauptsacheverfahren über den Gegenstand „Kündigungsschutz“ anhängig gewesen mit einem entsprechende dazu zugeordneten Prozesskostenhilfeverfahren. In diesem Hauptsacheverfahren sei ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 08.03.2018 die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sei dann eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen beabsichtigten Vergleichsabschluss beantragt worden. Danach sei dann der Vergleichsabschluss erfolgt. Mithin trete hier die Nr. 1003 VV RVG genannte Gegenausnahme ein, nämlich dass lediglich die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden sei. Vor der Beantragung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe hätte keine Anhängigkeit des Gegenstandes „Arbeitszeugnis“, weder in Form eines Hauptsacheverfahrens noch in Form eines Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegen. Selbst wenn das Gericht sich an den Erörterungen über einen Vergleichsabschluss betreffend Arbeitszeugnis beteiligt hätte, wäre zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Anhängigkeit eines entsprechenden Prozesskostenhilfeerstreckungsverfahrens gegeben gewesen. Eine Erstreckung sei erst nach Erörterung für einen beabsichtigten Vergleichsabschluss beantragt worden. Das sei aber genau der Fall, der in Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG die Gegenausnahme mit einer Einigungsgebühr von 1,5 beinhalte. Nachdem lediglich für die Protokollierung des beabsichtigten Vergleiches Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, greife auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27.03.2017 nicht. Mithin sei nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen, aus dem Vergleichsmehrwert eine 1,0-Gebühr anzusetzen, sondern wie beantragt eine 1,5-Gebühr.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht lediglich eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG mit 20,- € festgesetzt. Die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sei nach Auffassung des Klägervertreters nach der gebührenrechtlichen Instanz zu gewähren. Eine gebührenrechtliche Instanz sei auch die außergerichtliche Tätigkeit, die hier bezogen auf den Vergleichsmehrwert ausmachenden nicht gerichtlichen Teil erfasse. Für das Gerichtsverfahren sei als weitere Gebühreninstanz eine Auslagenpauschale von 20,- € zu gewähren. Mithin seien insgesamt 40,- € Auslagenpauschale zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 13.08.2018 verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2018 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft und gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 25.07.2018 eingelegt worden.

2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen.

Die Klagepartei begründet ihre Beschwerde letztendlich damit, dass sie lediglich für die Protokollierung des beabsichtigten Vergleiches Prozesskostenhilfe beantragt habe und es sich insoweit um eine Nurprotokollierung handeln würde. Diese Ansicht ist unzutreffend. Im streitgegenständlichen Fall hat die Klagepartei beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss zu erstrecken. Der Antrag setzt also voraus, dass schon Streitgegenstände beim Gericht anhängig sind für die Prozesskostenhilfe beantragt oder schon bewilligt worden ist. Mit dem Antrag wird daher geregelt, welchen Umfang eine Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem bereits rechtshängigen Verfahren hat, in dem zulässigerweise materiell-rechtliche Gegenstände geregelt werden, die außerhalb des Prozesses streitig oder ungewiss sind (so auch BGH vom 17.01.2018, II ZB 248/16 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1416, 1417 m.w.N., zitiert nach Juris). Nur unter dieser Voraussetzung ist es auch gerechtfertigt im Rahmen der miterledigten nicht rechtshängigen Verfahrensgegenständen den unbemittelten Beteiligten einen Anspruch auf Erweiterung der im bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelösten Gebühren zuzuerkennen, so zutreffend BGH vom 17.01.2018, a.a.O.). Für eine Nurprotokollierung entsprechend Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG wäre aber Voraussetzung, dass kein Verfahren über eine Prozesskostenhilfe anhängig ist, dies ist allerdings im Falle einer beantragten Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehrwert nicht der Fall.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Erweiterung einer bereits beantragten oder bewilligten Verfahrenskostenhilfe in derartigen Fällen nicht mit der Einleitung eines neuen, nicht auf den Verfahrensgegenstand bezogenen, Verfahrenskostenhilfeverfahrens vergleichbar, in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der hinreichenden Aussicht des Erfolges der Rechtsverfolgung abhängen würde. In diesem Fall der Einleitung eines neuen Prozesskostenhilfeverfahrens wäre allerdings im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu hinterfragen, inwieweit die damit auslösenden höheren Gebühren nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO sind, dies ist dann anzunehmen, wenn der Prozesskostenhilfesteller bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen musste, dass er für ihn der kostenspieligere ist (vgl. hierzu auch Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 114 RdNr. 34 m.w.N.). Nachdem wie oben dargelegt im vorliegenden Ausgangsverfahren die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für eine gerichtliche Protokollierung eines Vergleiches beantragt worden ist, kann im Übrigen auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Erinnerung vom 25.07.2018 unter Bezugnahme auf LAG Nürnberg vom 27.03.2017, 6 Ta 186/16, verwiesen werden.

Dies gilt auch, soweit die Klagepartei eine weitere zweite Post- und Telekommunikationspauschale begehrt. Nachdem es sich um ein einheitliches Prozesskostenhilfeverfahren handelt, kann auch für mitverglichene nicht anhängige Streitgegenständen lediglich eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht werden.

Nachdem Kostenberechnung der zu erstattenden Gebühren und Auslagen richtig berechnet ist, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 5 Ta 104/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 5 Ta 104/18

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 5 Ta 104/18 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.