vorgehend
Amtsgericht Dieburg, 5 XVII 347/16, 07.03.2018
Landgericht Darmstadt, 5 T 226/18, 21.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 276/19
vom
11. Dezember 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 4, 277; RVG § 2; RVG-VV Nr. 1000 und Nr. 2300

a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige
Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung
ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht
als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung
zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017,
623; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).

b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger
nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG.
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19 - LG Darmstadt
AG Dieburg
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB276.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. Mai 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Wert: 1.246 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 3 begehrt eine Vergütung seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf Grundlage der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
2
Die am 17. Juli 2018 verstorbene Betroffene war an Demenz erkrankt und lebte zuletzt in einem Seniorenheim. Ihre Kinder beabsichtigten, das von der Betroffenen ehemals bewohnte Haus zu verkaufen. Ausweislich eines Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags hatte die Betroffene an dieser Immobilie ein Wohnungs- und Benutzungsrecht auf Lebenszeit (Leibgeding). In dem Vertrag war unter anderem geregelt: "Bei Nichtausübung der Rechte aus anderen Gründen, insbesondere bei Wegzug aus dem übergebenen Anwesen, entfällt eine Entschädigung". Das Amtsgericht bestellte den Sohn der Betroffe- nen, den Beteiligten zu 2, zum Ergänzungsbetreuer. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung der Betroffenen bei der Löschung des Leibgedings im Grundbuch. Zudem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Verfahrenspfleger), einen Rechtsanwalt, zum Verfahrenspfleger der Betroffenen für die Zustimmung zur Löschung des Leibgedings bestellt, wobei er sein Amt berufsmäßig ausübt.
3
Nachdem der Verfahrenspfleger erreicht hatte, dass die Löschung des Leibgedings gegen Zahlung einer Entschädigung von 7.500 € erfolgt, hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäfts- und einer 1,5-Erledigungsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer auf 1.543,19 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dem Amtsgericht aufgegeben , den Vergütungsantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden; die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Verfahrenspfleger sei grundsätzlich berechtigt, eine Vergütung nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen. Allerdings habe das Amtsgericht noch über die konkrete Höhe des Anspruchs des Verfahrenspflegers zu entscheiden.
4
Schließlich hat das Amtsgericht die Vergütung für den Verfahrenspfleger antragsgemäß auf 1.543,19 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf 297,50 € begehrt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Verfahrenspfleger sei berechtigt, seine Vergütung in Höhe von 1.543,19 € gegenüber der Staatskasse nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen, da sich seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren in dem beauftragten Aufgabenkreis gehalten habe und er ausnahmsweise eine Vergütung wie ein Rechtsanwalt verlangen könne.
7
Die Vergütung umfasse eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 592,80 € sowie eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 684 € nebst 20 € Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer in Höhe von 246,39 €. Der Berechnung zugrunde zu legen sei ein Gegenstandswert von 7.500 €.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Soweit das Landgericht bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 entschieden hat, dass der Verfahrenspfleger aufgrund seiner Tätigkeit nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen kann, ist der Senat hieran gebunden.
10
aa) Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden. Danach muss das Ausgangsgericht den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Wie weit die Bindungs- wirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 40 mwN).
11
Die Bindung erstreckt sich auch auf das im späteren Verfahren zuständige Rechtsbeschwerdegericht. Das erneut zuständige Beschwerdegericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es die Bindung an seine Erstentscheidung beachtet hat. Das ist auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht (vgl. BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 124 f. = NJW 1955, 21).
12
bb) Gemessen hieran ist auch der Senat an die in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 vertretene und in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts bestätigte Rechtsauffassung gebunden.
13
Danach war der Verfahrenspfleger berechtigt, seine Vergütung gemäß §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen. Die vom Verfahrenspfleger abgerechnete Tätigkeit stelle eine spezifische anwaltliche Tätigkeit dar. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Zudem habe er gerade seine besonderen anwaltsspezifischen Kenntnisse von Auslegungs- und Handlungsspielräumen in einer Konstellation wie der vorliegenden einbringen können. Insbesondere bei Ersterem handele es sich um eine originär anwaltliche Tätig- keit von nicht unerheblicher Komplexität. In einer Gesamtschau sei die Annahme gerechtfertigt, ein Laie hätte jedenfalls aus Vernunftsgründen einen Rechtsanwalt beauftragt.
14
(1) Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hin, verkennt dabei allerdings, dass sich der Umfang der Bindung nicht hierauf beschränkt. Die Rechtsbeschwerde verneint eine aktive Vertretung der Betroffenen durch den Verfahrenspfleger bei der Aushandlung eines schuldrechtlichen Anspruchs, weil er seinen Wirkungskreis überschritten habe. Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 gerade ausgeführt, die Abrechnung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Das Landgericht ging dabei ersichtlich davon aus, dass der Verfahrenspfleger in gleicher Weise zu vergüten war wie ein vom Ergänzungsbetreuer beauftragter Rechtsanwalt. Auch insoweit war das Amtsgericht, das den Vergütungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts neu zu bescheiden hatte, ebenso gebunden wie das Landgericht selbst nach Einlegung der erneuten Beschwerde.
15
(2) Auch wenn die Staatskasse keine Möglichkeit hatte, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 Rechtsbeschwerde einzulegen , weil das Landgericht diese seinerzeit – anders als nunmehr in dem angefochtenen Beschluss – nicht zugelassen hatte, ändert das nichts an dem Eintritt der Bindungswirkung (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 432, 433). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Partei die Rechtsfolge hinnehmen müsse, weil sie kein Rechtsmittel gegen die die Bindung entfaltende Entscheidung eingelegt habe (BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 125 = NJW 1955, 21). Ein Junktim zwischen Bindung und Unterlassen der Rechtsmitteleinlegung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Es ist auch nicht sachgerecht, weil es allein auf die Rechtskraft der die Bindung entfaltenden Entscheidung ankommt.
16
b) Von der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 ist allerdings nicht die konkrete Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers umfasst. Denn um diese festzustellen, hat das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Ergebnis ist der landgerichtliche Beschluss auch insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings ist neben der 1,3-Geschäftsgebühr statt einer 1,5-Erledigungsgebühr eine 1,5-Einigungsgebühr entstanden.
17
aa) Der Verfahrenspfleger hat nach den getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf eine 1,3-Geschäftsgebühr.
18
(1) Das durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 geschaffene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) unterscheidet in seiner seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung für den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen der Tätigkeit der Beratung und derjenigen der Vertretung. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Das Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV RVG) regelt in seinem Teil 2 die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten und sieht dort in dem mit "Ver- tretung" überschriebenen Abschnitt 3 unter Nr. 2300 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 einer vollen Wertgebühr nach § 13 RVG vor (BGH Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17 - FamRZ 2018, 771 Rn. 6). Diese ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten, soweit dieser für die außergerichtliche Vertretung anwendbar war. Der weite Gebührenrahmen soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags abgelten und dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist daher zweckmäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (BGH Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - NJW 2015, 3793 Rn. 16 mwN).
19
Soll der Rechtsanwalt dagegen ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, fällt keine Geschäftsgebühr an. Es liegt dann eine Beratung im Sinne des § 34 RVG vor (Gerold/Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 2300 Rn. 17a). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gemäß Nr. 2300 VV RVG allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das bedeutet, dass im Regelfall eine Gebühr von 1,3 geschuldet ist (Gerold/Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 2300 Rn. 33).
20
(2) Hiernach begründet die Tätigkeit des Verfahrenspflegers eine Geschäftsgebühr von 1,3 i.S.v. Nr. 2300 VV RVG. Die Tätigkeit hat sich nicht auf eine interne Beratung der Betroffenen beschränkt, die im Übrigen nach dem Zustand der Betroffenen kaum möglich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat sich der Verfahrenspfleger mit den übrigen, hier einzubeziehenden Beteiligten ins Benehmen gesetzt und so eine Entschädigungszahlung zugunsten der Betroffenen von 7.500 € erreicht.
21
bb) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde gegen die – der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden – Abrechnung des Verfahrenspflegers zu Recht ein, dass er keinen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG hat. Denn dieser Gebührentatbestand stellt maßgeblich auf die Aufhebung bzw. den Erlass eines Verwaltungsaktes ab; um einen solchen geht es hier freilich nicht. Vielmehr ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG einschlägig.
22
(1) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr , wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist. Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet wer- den, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 11/08 - juris Rn. 6 mwN).
23
Die Einigungsgebühr, bei der es sich um eine Festgebühr von 1,5 handelt , entsteht zusätzlich zu den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren, also insbesondere zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren wie die Geschäftsgebühr. Die Einigungsgebühr kann bei einem Rechtsanwalt also nie allein anfallen. Auch wenn sich die Tätigkeit des Anwalts allein auf die Mitwirkung an der Einigung beschränkt, muss immer neben der Einigungsgebühr auch eine Tätigkeitsgebühr entstehen (Gerold/ Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 1000 Rn. 4).
24
(2) Gemessen hieran kann der Verfahrenspfleger auch eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen. Der Senat kann insoweit abschließend entscheiden, weil alle erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen sind. Es hat hierzu ausgeführt, der Verfahrenspfleger habe in Verhandlungen mit den Beteiligten erreicht, dass die Löschung des Leibgedings gegen Zahlung einer Entschädigung statt – wie ursprünglich vorgesehen – ohne Zahlung einer Entschädigung erfolgt sei. Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Verfahrenspfleger, wenn nicht schon beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG), jedenfalls bei Vertragsverhandlungen ursächlich mitgewirkt (Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG).
25
cc) Die Pauschale in Höhe von 20 € ergibt sich aus Nr. 7002 VV RVG und die Mehrwertsteuer aus Nr. 7008 VV RVG. Insgesamt stellt sich danach der zugesprochene Betrag von 1.543,19 € als rechnerisch richtig dar.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Dieburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 5 XVII 347/16 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.05.2019 - 5 T 226/18 -

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(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

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(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

6
1. Das durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 geschaffene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) unterscheidet in seiner seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung für den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen der Tätigkeit der Beratung und derjenigen der Vertretung. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts be- stimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Das Vergütungsverzeichnis (fortan: VV RVG) regelt in seinem Teil 2 die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkei- ten und sieht dort in dem mit „Vertretung“ überschriebenen Abschnitt 3 unter Nr. 2300 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 einer vollen Wertgebühr nach § 13 RVG vor. Die den Abschnitt 3 einleitende Vorbemerkung 2.3 bestimmt in Absatz 3, dass die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht. Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft (Beratung) sah das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung eine Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0 einer vollen Wertgebühr vor (Nr. 2100 VV RVG aF). Seit dem 1. Juli 2006 bestimmt § 34 RVG, dass der Rechtsanwalt unter anderem für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, jedoch höchstens 250 € (für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €), wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
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Die nunmehr in Nr. 2300 VV RVG geregelte einheitliche Geschäftsgebühr ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten, soweit dieser für die außergerichtliche Vertretung anwendbar war (BT-Drucks. 15/1971 S. 206 zu Nr. 2400-E). Der weite Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags abgelten und dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern (BT-Drucks. 15/1971 S. 207). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist daher zweckmäßig , wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 45).

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

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a) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr , wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig , sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/lz6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000120406&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/MüllerRabe , NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Eicken aaO Rdn. 1).