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§ 44Amtlich · § 5 UrhG

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Zeitreise: 10.08.2021

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird; 2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile; b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden; c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer; d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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