Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV | § 25 Deckungsrückstellung

(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren, insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt werden.

(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung.

(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Jahre und Versicherungen.

(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen

1.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
§ 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie
4.
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.

(5) Bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung finden die auf Grund des § 160 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwendung. Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungsrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversicherungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherungen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in der Bilanz mit Null einzustellen.

(6) Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäft. Die von diesen Unternehmen für Renten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungsrückstellung ist im Posten "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen.

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Referenzen - Gesetze | § 25 RechVersV

§ 25 RechVersV zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 25 RechVersV wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode


(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten B

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 21a Deckungsrückstellungen


(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde lie
§ 25 RechVersV zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 341f Deckungsrückstellung


(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilt

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen1.über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung;2.über den maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalan

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 217 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen1.über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung,2.über den für die einzelnen Versicherungssparte

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 219 Anzuwendende Vorschriften


(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit s

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung


(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:1.die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen,2.die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie3.die A

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 160 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung1.die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderunge

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen


(1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 233 Regulierte Pensionskassen


(1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen1.Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenna)die Satzun

Referenzen - Urteile | § 25 RechVersV

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2005 - IV ZR 245/03

bei uns veröffentlicht am 12.10.2005

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2005 - IV ZR 162/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 162/03 Verkündet am: 12. Oktober 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VVG § 172 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2005 - IV ZR 177/03

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2016 - 1 K 1214/14

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Tatbestand Streitig ist noch, ob steuermindernde Teilwertabschreibungen von Forderungen auf Rückübertragung darlehensweise übertragener Aktien anzuerkennen sind, die Höhe von Minderungsbeträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Körpersc

Referenzen

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(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:1.die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen,2.die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie3.die Angemessenheit...
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung1.die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der...
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