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§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

Zeitreise: 10.08.2021

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen; b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen; 2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer; 3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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