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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Zeitreise: 10.08.2021

Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

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