Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 12aAmtlich · § 5 UrhG

Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zeitreise: 21.07.2026

§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAlleinsorge beantragen nach der Trennung: § 1671 BGBLeben Eltern mit gemeinsamer Sorge getrennt, kann jeder die Alleinsorge beantragen — mit Zustimmung des anderen oder wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht; ab 14 hindert der Widerspruch des Kindes den Weg über die Zustimmung. Die App ordnet ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtAlltag oder wichtige Entscheidung? § 1687 BGB bei getrennten ElternGetrennte Eltern mit gemeinsamer Sorge entscheiden wichtige Fragen gemeinsam, den Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die App wendet den Test des Gesetzes an und nennt den Weg bei Streit.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.