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§ 55aAmtlich · § 5 UrhG

Rücklage

Zeitreise: 14.01.2006

(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich a)zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung, b)ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.

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