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§ 2aAmtlich · § 5 UrhG

Mitgliedschaft

Zeitreise: 14.01.2006

(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber), b)Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden, c)sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden, d)ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7), e)Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls, b)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und c)außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls, d)Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.

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