Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über 1. die Pflegeeinrichtungen, 2. die Pflegegeldleistungen.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
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- SozialrechtEigenanteil im Pflegeheim: was der Zuschlag von 75 % wirklich erreicht (§ 43c SGB XI)Der Leistungszuschlag steigt mit der Bezugsdauer auf 15, 30, 50 und 75 Prozent — aber nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben. Der Rechner zeigt die Heimrechnung vorher und nachher.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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