Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2018 - 5 So 72/17

published on 15.05.2018 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2018 - 5 So 72/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, die er im Hinblick auf seine beim Verwaltungsgericht anhängige Klage begehrt, mit der er das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Personalausweis mit einem Lichtbild auszustellen, welches ihn mit einem Dreispitz als „religiöser“ Kopfbedeckung zeigt.

2

Der Kläger „bekennt“ sich zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. zum „Glauben“ des „Pastafarianismus“. Danach werden Piraten als die eigentlichen Vorfahren des Menschen und als die ursprünglichen „Pastafaris“ verehrt. Insbesondere sei die sinkende Zahl von Piraten im Laufe der vergangenen Jahrhunderte die wesentliche Ursache für die globale Erwärmung und damit verbundene Naturkatastrophen; dies werde u. a. dadurch empirisch bewiesen, dass Somalia weltweit die höchste Piraten-Dichte und zugleich die niedrigste CO2-Emission aufweise. Dies begründe die Lebensmaxime „WWAPD?“ („What Would A Pirate Do?“). Die „religiöse“ Kopfbedeckung der „Pastafaris“ sei dementsprechend (nicht das in Österreich bei manchen „Pastafaris“ ebenfalls geschätzte Nudelsieb, sondern) eine „piratige Kopfbedeckung wie Dreispitz, Tuch oder Kappe“ (vgl. xxx).

3

Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger bei der Beklagten im Februar 2015 die Ausstellung eines Personalausweises und legte dafür Lichtbilder vor, die ihn mit Dreispitz als seiner „religiösen“ Kopfbedeckung zeigten. Nachdem laut seinen Angaben eine Mitarbeiterin der Beklagten ihm zunächst noch mit einer formlosen E-Mail vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hatte, das Kundenzentrum werde in seinem neuen Personalausweis ein Lichtbild mit Kopfbedeckung akzeptieren, lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 dann doch ab, ihm einen Personalausweis mit einem Lichtbild auszustellen, auf dem er einen Dreispitz trage. Zur Begründung führte sie aus, nach eingehender Prüfung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fall des Klägers keine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot rechtfertige, nach dem der Inhaber eines Personalausweises auf dem dortigen Lichtbild ohne Kopfbedeckung dargestellt werde. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem „Pastafarianismus“ um eine Religion handele; ebenso wenig habe er einen Nachweis dafür erbracht, dass „die Glaubenslehre des Pastafarianismus“ das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibe.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem hier angefochtenen Beschluss abgelehnt: Eine religiös begründete Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV vom Erfordernis der Verwendung eines kopfbedeckungsfreien Lichtbildes komme beim Kläger nicht in Betracht. Sein Bekenntnis zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ sei nicht mit einem Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG verbunden, weil diese „Kirche“ keine selbst ernstgemeinten Anschauungen anbiete, sondern lediglich in verspottender Weise die von anderen Religionen oder Weltanschauungen angebotenen Aussagen nachahme. Im Übrigen verkünde der „Pastafarianismus“ gerade das Gegenteil jeglicher religiöser oder weltanschaulicher Verhaltensregeln. Dementsprechend begründe er auch kein religiös oder weltanschaulich motiviertes Gebot, eine Kopfbedeckung zu tragen. Soweit der Kläger sich zudem auf die formlose E-Mail einer Behördenmitarbeiterin vom 18. Februar 2015 berufe, greife dies nicht durch, da damit keine formwirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erteilt worden sei. Es fehle dabei an der erforderlichen Schriftform, da eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes nicht der die Schriftform ersetzenden elektronischen Form gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG genüge.

5

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage.

II.

6

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die mit seiner dort anhängigen Klage (2 K 5234/16) beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7

1. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und auf das dort ausführlich in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2015 (8 K 4253/13, juris), denen wenig hinzuzufügen ist.

8

a) Die vom Kläger mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe bieten keinen Anlass für eine andere Einschätzung der Rechtslage. Soweit er dort den Vergleich mit dem Kopftuch muslimischer Frauen anstellt, bei denen im Einzelfall aus religiösen Gründen eine Ausnahme vom Gebot des kopfbedeckungsfreien Ausweisbildes (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 4 der Personalausweisverordnung) möglich sein kann, geht dies fehl. Denn in solchen Fällen geht es um Personen, die glaubhaft und ernsthaft nach ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung stets eine Kopfbedeckung tragen müssen und denen ein innerer Konflikt wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot erspart werden soll. Dies zeigt gerade auch die von dem Kläger in dem Anlagenkonvolut K 1 selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Urt. v. 18.1.1989, NVwZ 1990, 100; siehe dazu auch die nachfolgende Berufungsentscheidung des OVG Berlin, Urt. v. 20.3.1991, 1 B 21.89, juris), deren Leitsatz lautet:

9

„Hat eine Frau, obgleich sie weder einem Orden noch einer Religionsgemeinschaft angehört, ernsthaft die christliche Glaubensüberzeugung, sich in der Öffentlichkeit nur mit Kopfbedeckung zeigen zu dürfen, so kann sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild haben, das sie mit Kopfbedeckung zeigt.“ (Hervorhebung durch das Beschwerdegericht)

10

Von einer solchen „Ernsthaftigkeit“ kann demgegenüber bei den Anhängern des „Pastafarianismus“ bzw. der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ keine Rede sein. Dass es sich bei dem dortigen „Glaubensbekenntnis“ und den weiteren Bekundungen um nichts anderes als um eine satirische Religionsparodie handelt, ist offensichtlich.

11

b) Davon abgesehen ergibt sich bereits aus der Selbstdarstellung dieser „Kirche“, dass sie gerade keinerlei Gebote gegenüber ihren Mitgliedern aufstellt:

12

„Das einzige Dogma, das unser Glauben an das fliegende Spaghettimonster gebietet, ist die Ablehnung sämtlicher Dogmen. Es gibt keine strikten Regeln und Gebote; Rituale und Gebete müssen nicht auswendig gelernt werden. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt zu sagen, was diese Kirche bedeutet und wie sie sich entwickeln wird.“ xxx

13

Auch das Tragen einer Piratenkopfbedeckung ist schon nach den eigenen Regelungen dieser „Kirche“ kein striktes Gebot, das auf ihrer „religiösen“ oder „weltanschaulichen“ Überzeugung selbst beruhen würde. Aus § 3 Abs. 3 und 4 der Satzung der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V.“ in der am 9. Mai 2015 beschlossenen Fassung ergibt sich vielmehr, dass die Mitglieder damit lediglich „ihre Zugehörigkeit zum Pastafaritum … zu erkennen geben“ sollen (Abs. 3), und dies auch nur dann, wenn sie „durch dieses öffentliche Bekenntnis“ keinerlei Nachteile befürchten (Abs. 4). Auch die „Zentralen Glaubensinhalte“, insbesondere die acht „Mir wär`s wirklich lieber, du würdest nicht …“, schreiben das Tragen einer Piratenkopfbedeckung nicht als Gebot vor (vgl. die diesbezügliche Wiedergabe in: xxx, auf die die „Kirche“ in ihrer ebenfalls im Internet veröffentlichten Selbstdarstellung: xxx verweist). Schließlich ist bereits nach der Eigendarstellung der “Kirche“ auch die Perspektive aller Mitglieder und Anhänger für das Jenseits („Biervulkan und Stripperfabrik“) nicht davon abhängig, dass sie in ihrem irdischen Dasein die – nicht vorhandenen – Dogmen und Regeln beachtet hätten. Dementsprechend wird dies auch dann gelten, wenn sie (aufgrund des staatlichen Ordnungsrechts) ein Ausweisbild ohne Kopfbedeckung verwenden (müssen).

14

Soweit der Kläger schließlich seine Auffassung wiederholt, dass ihm die Beklagte bereits eine verbindliche Zusicherung im Hinblick auf die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild mit Kopfbedeckung gegeben habe, trifft dies aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht zu. Diese Gründe entsprechen der Gesetzeslage; der „Eindruck“ des Klägers, „dass die wirksame Zusicherung vorliegend mit Begrifflichkeiten wegdiskutiert werden soll“, ist falsch.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

16

Eine Streitwertfestsetzung ist für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Höhe der von dem Kläger für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr in solchen Fällen nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern pauschal 60,00 Euro beträgt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Annotations

(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.