Personalausweisgesetz - PAuswG | § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Referenzen - Gesetze | § 4 PAuswG
§ 4 PAuswG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 4 PAuswG wird zitiert von 1 anderen §§ im Personalausweisgesetz.
Personalausweisgesetz - PAuswG | § 7 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretung

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 PAuswG.
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 345/18
bei uns veröffentlicht am 27.03.2019
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsbe