Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 5 K 16.01112

published on 12/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 5 K 16.01112
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des deutschen Reisepasses und die Beschränkung bzw. die Entziehung seines Personalausweises.

Der am … 1991 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm war am 20. Januar 2015 ein Personalausweis mit einer Gültigkeit bis zum 19. Januar 2021 von der Beklagten ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom … Januar 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art und ordnete den Sofortvollzug an, nachdem der Kläger vielfach in Form von Gewalt gegen Sachen, Gewalt gegen Personen sowie von Waffendelikten (mehrmals Schießen mit Gasdruckwaffe) polizeilich in Erscheinung getreten war.

Mit Beschluss des Amtsgerichts …vom … Februar 2016 wurde dem Kläger nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wurde am 29. März 2016 durch die Polizei sichergestellt. Hierbei zeigte sich der Kläger nicht kooperativ und aggressiv gegenüber den Polizeibeamten.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 informierte die Kriminalpolizeidirektion …, Kriminaldezernat, die Beklagte darüber, dass der Kläger Kontakt zu einschlägigen jihadistisch-salafistischen Kreisen habe. Es gebe eindeutige Hinweise, dass er sich zu der Terrormiliz Islamischer Staat hingezogen fühle. Eine Ausreise nach Syrien über die Türkei sei zu erwarten. Zugleich wurde beantragt, dem Kläger den Pass zu versagen, den Personalausweis zu entziehen und den Personalausweis beschränkende Maßnahmen einzuleiten. Es war festgestellt worden, dass der Kläger am 8. März 2016 als Teilnehmer eines Hilfskonvois für die Organisation „Helfen in Not“ in das Krisengebiet der Türkei gereist war. In den insgesamt sieben Krankenwägen waren Hilfsgüter aber auch nicht erlaubnispflichtige, militärische Ausrüstungsgegenstände aufgefunden und sichergestellt worden. Unter den Beteiligten des Hilfskonvois war eine Person aus dem salafistischen Spektrum, gegen die durch die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB geführt wird. Am 12. März 2016 war die Wiedereinreise des Konvois über den Flughafen … erfolgt. Auf die Frage nach den Beweggründen, hatte der Kläger den „humanitären Zweck der Reise und Reiseroute“ angegeben.

Am 21. März 2016 hatte sich der Kläger wiederum mit einer Gruppe von insgesamt 15 Personen am Flughafen … eingefunden, um in die Türkei nach Istanbul auszureisen. Es sollten für die Organisation „Helfen in Not“ 14 Krankenwägen von der türkisch-bulgarischen Grenze in Konfliktgebiete verbracht werden. Der Flug in die Türkei war von der Bundespolizei unterbunden und der Personalausweis des Klägers sichergestellt worden. Gleichzeitig waren Meldeauflagen gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden. Bei dem Verein „Helfen in Not e.V.“ handele es sich um einen am 2. Januar 2013 im Vereinsregister …eingetragenen Verein. Als Vereinsvorsitzender agiere Herr …, welcher bei dem oben genannten Hilfskonvoi als Verantwortlicher beteiligt war. Herr … gehöre auch zum Vorstand des Kulturvereins …e.V., welcher ebenfalls als Treffpunkt der salafistischen Szene in Nordrhein-Westfalen gilt und bundesweit bekannte Prediger wie … und …anzieht.

Mit Bescheid vom … 2016 versagte die Beklagte die Ausstellung eines deutschen Reisepasses gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (Ziffer 1), ordnete an, dass der Personalausweis Nr. …, ausgestellt von der Beklagten am 20. Januar 2015, nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland über seine Auslandsgrenzen berechtigt (Ziffer 2), zog den deutschen Personalausweis mit der Nr. …ein und verpflichtete den Kläger, den entzogenen Personalausweis der Stadt … herauszugeben (Ziffer 3). Nach Ziffer 4 wurde dem Kläger ein Ersatzpersonalausweis ausgestellt und in Ziffer 5 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 3 Satz 2 dieses Bescheides angeordnet. In Ziffer 6 wurden die Anordnungen in Nrn. 1, 2, 3 und 4 Satz 1 des Bescheides bis 29. Mai 2019 befristet. Für den Fall, dass der Kläger der unter Nr. 3 Satz 2 des Bescheides festgelegten Herausgabepflicht nicht sofort nachkommt, drohte die Beklagte an, die Maßnahme durch unmittelbaren Zwang zu vollziehen (Ziffer 7). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nach Nr. 4 Satz 2 des Bescheides nicht unverzüglich nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer 8). Nach Ziffer 9 des Bescheids werden die in Nrn. 1 und 2 vorstehend genannten Anordnungen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung eines deutschen Reisepasses an den Kläger zu versagen sei, weil er ein deutscher Konvertit sei. Bei ihm habe innerhalb eines halben Jahres ein erheblicher Radikalisierungsverlauf stattgefunden bis hin zur Hinwendung zum gewaltbereiten jihadistischen Salafismus. Der Kläger sei in kürzester Zeit mehrfach, insbesondere in örtlichen jihadistisch-salafistischen Personenstrukturen, aber auch deutschlandweit in radikalen salafistischen Kreisen aufgetreten. Es sei in dieser Zeit ein Wandel vom betäubungsmittelkonsumierenden, kleinkriminellen Straftäter hin zum streng salafistisch geprägten muslimischen Gläubigen festzustellen. Der Kläger habe auch sein gewohntes Umfeld und die familiären Beziehungen abgebrochen. Er sei im März 2016 als Teilnehmer eines Hilfskonvois für die Organisation „Helfen in Not“ in Erscheinung getreten. Bereits am 21. März 2016 habe er erneut in das Krisengebiet ausreisen wollen. Bei dem Verein „Helfen in Not e.V.“ lägen konkrete Anhaltspunkte für extremistische, salafistische Bestrebungen vor. Derartige Organisationen nutzten neben dem Transport von Krankenwagenhilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen diese Transporte auch zur Propaganda salafistischer/jihadistischer Gruppierungen und könnten als Unterstützungshandlung von Personen und terroristischen Gruppierungen verstanden werden. Sie stünden auch unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Kläger auch weitere Schritte auf dem Weg der jihadistisch-salafistischen Radikalisierung gehen werde. Die Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt gegen Sachen habe er in der Vergangenheit mittels Schusswaffe und gegen Personen belegt. Auch habe sich der Kläger am Flughafen … im Rahmen des Ausreiseversuches am 21. März 2016 bereits nach einer Ausreise über Österreich mit Reisepass erkundigt, um die Untersagung zu umgehen. Weitere Aufenthalte in Kriegs- und Krisengebieten und die damit verbundenen Wahrnehmungen könnten eine weitere Radikalisierung bei dem Kläger bewirken und auch die Bereitschaft zur Ausübung von religiös-motivierter Gewalt begründen und unterstützen. Zudem wäre auch eine Hinwendung zu terroristischen Organisationen in den Zielländern der Hilfskonvois mit dem Ziel der Ausbildung und Umsetzung strafbarer Handlungen im Rahmen der §§ 89a oder gar 129a, b StGB die logische Folge. Insbesondere die Ablehnung der westlichen demokratischen Strukturen in Deutschland sei zu befürchten, so dass der Kläger als sogenannter Rückkehrer eine konkrete Gefahr darstellen würde. In der Gesamtheit ließe dies den Prognoseschluss zu, dass der Kläger zum Zweck der Teilnahme am bewaffneten Jihad habe ausreisen wollen und dies auch weiterhin beabsichtige. Eindeutige Beweise seien nicht erforderlich. Es sei die auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose ausreichend. Auch seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks nicht ersichtlich seien. Dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter - Leib und Leben unbeteiligter Dritter von terroristischen Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut - komme überragendes Gewicht zu. Insofern sei das Ermessen zu Gunsten des behördlichen Einschreitens auszuüben. Da der Personalausweis entzogen wird, sei dem Kläger ein Ersatzpersonalausweis auszustellen, der nicht zum Verlassen des Bundesgebietes berechtige (§ 6a Abs. 3, 9 Abs. 6 Satz 1 PAuswG, § 5 Abs. 3a Satz 1 PAuswG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Passversagung und der Herausgabepflicht des Personalausweises sei anzuordnen. Entsprechend Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides seien die Passversagung, die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises und der Entzug des Personalausweises befristet bis 29. Mai 2019. Bei Erlass der vorliegenden Verfügung sei nicht absehbar, wann sich die Lebenssituation des Klägers derart verändere, dass von ihm keine weitere Gefährdung mehr ausgehe. Auf eine Anhörung vor Erlass des Bescheides sei gemäß Art. 28 Abs. 5 BayVwVfG verzichtet worden, da es im öffentlichen Interesse gelegen habe, die Entscheidung sofort zu treffen. Nach § 9 PassG und § 6 Abs. 8 PAuswG würden die Passversagung und die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert.

Nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung wurde der Personalausweis des Klägers von der Beklagten am 7. Juni 2016 eingezogen und entwertet. Am 14. Juni 2016 wurde ein Passersatzpapier ausgestellt und ausgehändigt.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom … 2016 in den Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 9 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ersatzpersonalausweis mittlerweile ausgestellt und der entzogene Personalausweis herausgegeben worden sei. Der Bescheid sei rechtsfehlerhaft auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative PassG gestützt worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 teilte die Regierung … mit, dass sie sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligen werde.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen und nahm zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers um Vorlage der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2016 legte die Beklagte das angeforderte Schreiben vom 20. Mai 2016 zu den Gerichtsakten vor. Nach der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz handele es sich bei dem Kläger um einen Deutschen, der im März 2015 zum Islam konvertiert sei. Es habe bei ihm innerhalb eines Jahres ein erheblicher Radikalisierungsverlauf festgestellt werden können. Seit etwa einem Jahr bewege sich der Kläger im Kreis des jihadistischen Flügels der Salafisten-Gruppe … Er zähle zu den Besuchern der …Moschee in der …, wo dieser Personenkreis ausschließlich verkehre. Im Januar 2016 habe ein YouTube-Video zu dem Kläger mit dem Titel „Der Koran verändert mein Leben. Deutscher konvertiert zum Islam“ gesichert werden können, das von dem Personennetzwerk die „…“ (DWR) ausgestrahlt worden sei. Bei der DWR handele es sich um ein Personennetzwerk im Internet, das seit 2005 unter diesem Kürzel firmiere und bundesweit tätig sei. Die Akteure dieses Personennetzwerkes hätten ihren Lebensschwerpunkt im Raum … Als eine der wichtigsten Hauptfiguren bei der DWR gelte der in … lebende deutsche Staatsbürger …, der innerhalb der salafistischen Szene von bundesweiter Bedeutung sei.

Die Beklagte hob in der mündlichen Verhandlung die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Versagung des Reisepasses und die die Ziffer 1 betreffenden Regelungen im Bescheid vom … 2016 auf.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne persönliches Erscheinen des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist insoweit unzulässig, als sie darauf gerichtet ist, die in Ziffer I des Bescheids vom 7. Juni 2016 verfügte Versagung des Reisepasses aufzuheben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 die Verfügung in Ziffer I des Bescheids vom … 2016 und die nachfolgenden Ziffern des Bescheids, soweit sie sich auf Ziffer I beziehen, aufgehoben, so dass dem Kläger insoweit schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit er hinsichtlich der Ziffer I in eigenen Rechten verletzt sein soll. Der Kläger hätte insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung der Ziffer I des Bescheids durch entsprechende Erklärung reagieren können.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da sowohl die in Ziffer II verfügte räumliche Beschränkung als auch die in Ziffer III verfügte Entziehung des Personalausweises sowie die in Ziffer VI verfügten Befristungen und die in Ziffer IX angeordnete Speicherung der Entziehung rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die in Ziffer II des Bescheids verfügte Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Personalausweises kommt nur § 6 Abs. 7 PAuswG in Betracht. Danach kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG die Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt tatbestandlich voraus, dass ein Pass dem Inhaber entzogen werden kann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Im vorliegenden Fall ist die 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, die Gefährdung sonstiger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, einschlägig. Solche Belange gefährdet der Passinhaber insbesondere, wenn bestimmte Tatsachen die Prognose rechtfertigen, er werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen, BVerwG, U.v. 25.7. 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142, juris, Rdn. 28. Der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt dabei lediglich voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für diese Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2726 vom 18. Februar 2000, S. 6). Hierin liegt eine Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung. Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt nicht erst dann vor, wenn der Betreffende Belange der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gefährdet, sondern schon dann, wenn der begründete Verdacht einer solchen Gefährdung besteht. Diese Herabstufung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme“ einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss. Bei einer Passentziehung wegen befürchteter Ausreise zur Teilnahme am bewaffneten Jihad kommen als Anknüpfungstatsachen vor allem konkrete Äußerungen des Passinhabers und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht. Dies kann beispielsweise durch Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften oder missglückten Ausreisen dokumentiert werden, vgl. OVG NRW, U.v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.3.2011 - 5 S 22.10, 5 M 34.10 -, juris, Rdn. 4, 6.

Nach diesen Grundsätzen liegen beim Kläger derartige, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. PassG erfüllende Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose stützen. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend herausgestellt, dass der Kläger tief in der salafistischen Szene verwurzelt ist und dass nach einer Gesamtschau der Fakten zu befürchten ist, dass er zum Zweck der Teilnahme am bewaffneten Jihad ausreisen wollte und dies auch weiterhin will.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Kriminalfachdezernats, Kommissariat …, vom 23. Mai 2016 und der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 20. Mai 2016, die der Kläger nicht bestritten hat. Danach ist der Kläger im März 2015 zum Islam konvertiert. Es konnte bei ihm innerhalb eines Jahres ein extremer Radikalisierungsverlauf festgestellt werden. Er hatte mehrfach deutschlandweit Kontakt zu salafistischen Kreisen. Seit Mitte 2015 bewegt er sich im Kreis des jihadistischen Flügels der Salafistengruppe … und zählt zu den regelmäßigen Besuchern der …Moschee in der …, wo dieser Personenkreis ausschließlich verkehrt. Im Januar 2016 konnte ein YouTube-Video zu dem Kläger mit dem Titel „…“ gesichtet werden können, das von dem Personennetzwerk die „…“ (DWR) ausgestrahlt wurde. Bei der DWR handele es sich um ein Personennetzwerk im Internet, das seit 2005 unter diesem Kürzel firmiert und bundesweit tätig ist. Die Akteure dieses Personennetzwerkes haben ihren Lebensschwerpunkt im Raum … Als eine der wichtigsten Hauptfiguren bei der DWR gilt der in … lebende deutsche Staatsbürger …, der innerhalb der salafistischen Szene von bundesweiter Bedeutung ist.

Der Kläger war zudem am 8. März 2016 als Teilnehmer eines Hilfskonvois für die Organisation „Helfen in Not“ in das Krisengebiet der Türkei gereist. Bei der Kontrolle eines der Krankenwagen wurde ein Karton mit nicht erlaubnispflichtigen, militärischen Ausrüstungsgegenständen, adressiert an die Wohnadresse von Herrn … festgestellt worden. Herr … agiert als Vorsitzender des Vereins „Helfen in Not“ und hatte sich maßgeblich als Verantwortlicher des Hilfskonvois beteiligt. Darüber hinaus gehörte er zum Vorstand des Kulturvereins …e.V., welcher ebenfalls als Treffpunkt der salafistischen Szene in NRW gilt. Unter den weiteren Teilnehmern des Hilfskonvois war auch eine Person aus dem salafistischem Spektrum, gegen die durch die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB geführt wurde.

Am 21. März 2016 wollte der Kläger erneut mit einer Gruppe von insgesamt 15 Personen über den Flughafen … für die Organisation „Helfen in Not“ in die Türkei ausreisen. Es sollten 14 Krankenwägen von der türkisch-bulgarischen Grenze in Konfliktgebiete verbracht werden. Bei dem Verein „Helfen in Not e.V.“ liegen, wie bereits oben ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für extremistische, salafistische Bestrebungen vor. Derartige Organisationen nutzen neben dem Transport von Krankenwagenhilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen diese Transporte auch zur Propaganda salafistischer/jihadistischer Gruppierungen und können als Unterstützungshandlung von Personen und terroristischen Gruppierungen verstanden werden. Sie stehen auch unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch weitere Schritte auf dem Weg der jihadistisch-salafistischen Radikalisierung gehen wird. Der Kläger hat sich am Flughafen …, im Rahmen des Ausreiseversuches am 21. März 2016, bereits nach einer Ausreisemöglichkeit über Österreich mit Reisepass erkundigt. Darüber hinaus ist der Kläger vielfach wegen Gewalt- und Waffendelikten strafrechtlich belangt worden und hat somit seine Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt gegen Sachen in der Vergangenheit mittels Schusswaffe und gegen Personen belegt. Nach einem entsprechenden Aktenvermerk hat der Kläger zudem am 7. Juni 2016 bei Verlassen des Verwaltungsgebäudes nach Aushändigung des streitgegenständlichen Bescheids durch die Beklagte „Allah wird euch bestrafen“ gerufen. Mithin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3.Alt.PassG, auf die § 6 Abs. 7 PAuswG Bezug nimmt, vor.

Die Anordnung der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat das ihr nach § 6 Abs. 7 PAuswG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO) und den Sofortvollzug angeordnet.

Auch die in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Personalausweisentziehung § 6a Abs. 2 PAuswG i.V.m § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 6a Abs. 2 PAuswG kann ein Personalausweis unter anderem unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG versagt werden, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber (1.) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder (2.) rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft. Hinsichtlich der vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG kann nach oben verwiesen werden. Aus der bereits bejahten Gefahr einer Ausreise zum Zwecke einer Beteiligung am militanten Jihad ergibt sich zudem, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAuswG erfüllt sind.

Die Anordnung des Entzugs des Personalausweises ist auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat die Anordnung insbesondere bis 29. Mai 2019 befristet und das ihr nach § 6a Abs. 2 Satz 1 PAuswG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Speicherung der Personalausweisrechtlichen Anordnungen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand ist gemäß § 6 Abs. 8 PAuswG gesetzlich vorgesehen und rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungs
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Annotations

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.