Tenor

I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung ihres Reisepasses und Personalausweises sowie die Untersagung einer Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 regte die Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben … (nachfolgend: Kriminalpolizeiinspektion) gegenüber der Antragsgegnerin an, der Antragstellerin die Ausweisdokumente zu entziehen, ihr die Ausreise in das Ausland zu untersagen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Im Rahmen des Verbotsverfahrens gegen „Tauhid Germany“ sei die Wohnung der Antragstellerin aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg (Az.: RO 3 E 15.400) durchsucht worden. Die Wohnung der Antragstellerin habe sich in einem vollkommen verwahrlosten Zustand befunden. Zu der Antragstellerin hätten beim Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse aus dem Verbotsverfahren gegen „Tauhid Germany“ vorgelegen. Die Antragstellerin sei unter anderem als virtuelle Kontaktperson zu den Führungspersonen H* …und M* … bekannt gewesen. Für „Tauhid Germany“ habe sie als Übersetzerin agiert. Es handelte sich bei „Tauhid Germany“ um einen Nachfolgeorganisation der ebenfalls verbotenen Organisation „Millatu Ibrahim“. Nach der Durchsuchung habe die Antragstellerin am gleichen Tag eine SMS an M* … gesandt mit den Worten: „wieder weg elendige dreckskufar (Anm.: „kufar“ = Arabisch für „Ungläubige“) Allahu Akbar jetzt is der kampfgeist wieder erwacht“. Hieran zeige sich die offensichtlich radikale Einstellung der Antragstellerin gegenüber Nichtmuslimen. Im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sei bekannt geworden, dass ein möglicher Ehemann der Antragstellerin nach islamischem Recht mit seiner Zweitfrau von Sri Lanka aus nach Syrien gegangen sein soll. Die Antragstellerin selbst habe die Absicht geäußert, ebenfalls nach Syrien in das Kampfgebiet reisen zu wollen. Dies sei ihr jedoch als unbegleitete Frau - angesichts des fehlenden Partners - nicht möglich gewesen. Am 21. Juni 2016 habe das Bundesamt für Verfassungsschutz ein gerichtsverwertbares Behördenzeugnis übermittelt, aus dem hervorgehe, dass die Antragstellerin nach den beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnissen seit längerem beabsichtige, aus Deutschland auszureisen. Hierin werde ausgeführt, dass in der Gesamtschau der Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin eine Reise nach Syrien oder in den Irak plane, um sich dort der terroristischen Gruppierung „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen und für diese Gruppierung tätig zu werden. Die Antragstellerin habe Mietschulden von über 4.000,-- Euro, weswegen ihr vom Vermieter zum 31. August 2016 gekündigt worden sei. Die Antragstellerin verfüge nicht über ein geregeltes Einkommen und sei sozial weitgehend isoliert. Die soziale Isolation, die hohen Schulden, die drohende Obdachlosigkeit und die schlechten perspektivischen Aussichten auf die nähere Zukunft der Antragstellerin seien Faktoren, die eine Ausreise als Lösung aller Probleme nahe legen könnten. Die Antragstellerin hege zudem bereits seit zwei Jahren Ausreisegedanken und habe eine Ausreise als „einfachste Lösung“ für ihre finanziellen Probleme bezeichnet. Einer realisierten Ausreise stünde bislang wahrscheinlich nur die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerin trotz guter digitaler Vernetzung keinen Reisebegleiter gefunden habe. Eine zeitnahe Umsetzung der Reisebestrebungen der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden.

Daraufhin entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. August 2016 der Antragstellerin ihren deutschen Reisepass und ihren Personalausweis, dessen Gültigkeit am 22. Dezember 2014 abgelaufen war, und beschränkte den Geltungsbereich eines künftigen Personalausweises gemäß § 6 Abs. 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) dahingehend, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtige. Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die Speicherung der Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises sowie die Beschränkung eines künftigen Personalausweises im polizeilichen Grenzfahndungsbestand an. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass nach den Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich in Syrien oder im Irak der terroristischen Gruppierung „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen und für diese Gruppierung tätig zu werden. Auf die sich aus der Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ergebenden Erkenntnisse werde inhaltlich Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin erfolgreich ausreisen und ihre Absichten verfolgen könne, sei eine ernsthafte Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Die Absichten der Antragstellerin stellten eine Gefährdung erheblicher Belange, ferner der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dar. Die Entziehung des Reisepasses bzw. Personalausweises - mit Beschränkung eines neuen Personalausweises - seien geeignet, den Besuch in einem Ausbildungslager oder die Teilnahme an bewaffneten Kämpfen im Ausland zu unterbinden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, um die Ausreise in entsprechende Länder, gegebenenfalls auch über Drittstaaten, zu verhindern. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei das Ausreiseverbot zeitlich bis zum 31. Juli 2017 befristet worden. Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege bei einem Ausreiseverbot regelmäßig darin, dass die Gefahrenabwehr im Falle der Ausreise nicht mehr möglich sei. Im Falle der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dauer eines Klageverfahrens dazu genutzt werde, um das Bundesgebiet zu verlassen. Nach erfolgter Teilnahme an einem Ausbildungslager oder der Teilnahme an einem bewaffneten Kampf stelle die Antragstellerin eine akute Gefahr für andere Personen dar. Eine Gefahrenabwehr sei daher im Falle der erfolgreichen Ausreise nicht mehr möglich. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheides habe unterbleiben können, da die Durchführung des Anhörungsverfahrens ebenfalls dazu habe führen können, dass die Antragstellerin während der Anhörungsfrist das Bundesgebiet verlässt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Weiterhin wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Eine Antragsbegründung lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts trotz entsprechender Aufforderungen nicht vor.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in Haupt- und Eilsache, der beigezogenen Akte im Verfahren RO 3 E 15.400 und den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. September 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids hinsichtlich Ziffer 1 und 3 ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) suspendiert worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids die Beschränkung des Geltungsbereichs eines künftigen Personalausweises gem. § 6 Abs. 7 PAuswG dahingehend angeordnet hat, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, kommt einer dagegen gerichteten Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 PAuswG). Der vorliegend gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zum Gegenstand hat, ist daher statthaft.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Sie hat durch ihre auf den Einzelfall bezogene, wenn auch sehr knapp gehaltene Begründung erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheids anzuordnen, da im Falle einer Ausreise der Antragstellerin während des Klageverfahrens die mit dem Bescheid bezweckte Gefahrenabwehr nicht mehr möglich sei, genügt dem gesetzlichen Begründungserfordernis noch.

b) Die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung durch das Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreiseuntersagung, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Lässt sich jedoch auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Klage nicht treffen, ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahmen andererseits geboten.

Ob der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2016 rechtswidrig oder rechtmäßig ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen (dazu unter aa)). Allerdings fällt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus (dazu unter bb)).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin formell keinen Bedenken begegnet. Ob die Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) unterbleiben konnte, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein dahingehender Verstoß gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich. Der Antragstellerin ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die unter Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Entziehung des Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz (PassG). Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Als eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen (BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39/06 - juris Rn. 28). Eine solche Schädigung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik kommt dann in Betracht, wenn der Passinhaber sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligt, beispielsweise in Form der Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien (OVG NRW, U.v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

In tatsächlicher Hinsicht setzt der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Hinsichtlich dieser Gefahreneinschätzung erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise; es reicht aus, wenn der begründete Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen hingegen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Diese Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme“ einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss. Die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne dieses Eingriffstatbestandes. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (OVG NRW, U.v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 36, 40).

Die Antragsgegnerin hat ihre behördliche Gefahreneinschätzung im Wesentlichen auf Basis einer Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion vom 1. August 2016 getroffen. Stützt die Behörde ihre Maßnahme nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern auf Erkenntnisse anderer Behörden müssen im Grundsatz auch diese den Anforderungen entsprechen, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG an die Konkretheit und Belegbarkeit der für die Gefahrenprognose erforderlichen Anknüpfungstatsachen stellt (VG Braunschweig, B.v. 27.10.2011 - 5 B 164/11 - juris Rn. 24). Der Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin offenbar über einschlägige Verbindungen zu islamistischen Vereinigungen und aus diesem Umfeld stammenden Kontaktpersonen verfügt. So soll die Antragstellerin für die verbotene Vereinigung „Tauhid Germany“, welche Nachfolgeorganisation der ebenfalls verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ und ideologisch dem „Islamischen Staat“ zuzuordnen ist, als Übersetzerin tätig gewesen sein und als virtuelle Kontaktperson der Führungspersonen H* …und M* … fungiert haben. Weiterhin soll im Rahmen der vom Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführten Überwachungsmaßnahmen bekannt geworden sein, dass ein möglicher Ehemann der Antragstellerin nach islamischen Recht mit seiner Zweitfrau nach Syrien gegangen ist. Die Antragstellerin selbst soll die Absicht geäußert haben, ebenfalls nach Syrien in das Kampfgebiet reisen zu wollen.

Konkrete Tatsachen dahingehend, dass die Antragstellerin aktuell eine Ausreise nach Syrien oder in den Irak beabsichtigt bzw. eine solche Ausreise unmittelbar bevorsteht, lassen sich diesen Schilderungen indes nicht entnehmen. Zwar ist die Äußerung, nach Syrien in das Kampfgebiet reisen zu wollen, an sich als klares Indiz für eine bevorstehende Ausreise der Antragstellerin zu werten, jedoch ist diese Äußerung nicht näher belegt. So befinden sich die entsprechenden Berichte des Bundesamts für Verfassungsschutz - etwa das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Behördenzeugnis - nicht in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten. Die Erkenntnisquellen, auf die sich die Kriminalpolizeiinspektion und ihr folgend die Antragsgegnerin berufen, sind der gerichtlichen Überprüfung damit nicht zugänglich. Es bleibt damit unklar, woher und auf welchem Wege das Bundesamt seine Erkenntnisse über die Antragstellerin genau erlangt haben will. Insbesondere bleibt offen, in welchem Zusammenhang die Antragstellerin die Aussage getroffen haben soll, nach Syrien in das Kampfgebiet reisen zu wollen. Nähere Angaben zu Ort, Zeit und Kontext dieser Äußerungen finden sich hierzu in den Akten, die im Wesentlichen nur den Bericht der Kriminalpolizeiinspektion zum Inhalt haben, nicht. Eine nähere Überprüfung durch das Gericht kann insoweit nicht erfolgen. Ob der Ausreisewille der Antragstellerin allein durch ihre - bereits im Verfahren RO 3 E 15.400 festgestellte - Beteiligung an einer islamistischen Vereinigung sowie durch den verwahrlosten Zustand ihrer Wohnung und ihre Mietschulden in vierstelliger Höhe belegt werden kann, erscheint insoweit zweifelhaft. Diese Umstände mögen zwar eine allgemeine, abstrakte Gefahr für eine mögliche Ausreise in islamistische Kampfgebiete begründen und eine anderweitig zu Tage getretene Ausreiseabsicht zusätzlich untermauern, sie genügen jedoch für sich genommen nicht ohne weiteres für die Annahme einer konkret bevorstehenden Ausreiseabsicht, welche mit dem streitgegenständlichen Bescheid und der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gerade verhindert werden soll. Es lässt sich nach derzeitiger Lage der Akten mithin nicht abschließend bewerten, ob konkrete Tatsachen für eine demnächst beabsichtige Ausreise der Antragstellerin in das Kampfgebiet nach Syrien vorliegen. Es bedarf insoweit einer weiteren, dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Sachverhaltsaufklärung, um die Schlüssigkeit der Gefahreinschätzung der Antragsgegnerin abschließend beurteilen zu können. Es wird dabei im Hauptsacheverfahren an der Antragsgegnerin sein, weitere Unterlagen über die konkrete Ausreiseabsicht der Antragstellerin beizubringen.

Die Beschränkung eines künftigen Personalausweises dahingehend, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (Ziffer 2 des Bescheids), beruht auf § 6 Abs. 7 PAuswG. Auch insoweit kommt es wiederum auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG an, über die im vorliegenden Eilverfahren eine abschließende Bewertung nicht getroffen werden kann (s.o.). Dies gilt schließlich auch für die Speicherung der getroffenen Anordnungen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand nach § 6 Abs. 8 PAuswG und § 9 PassG, die wiederum von der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtmäßigkeit der Maßnahmen abhängen.

Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich der Bescheid allerdings insoweit, als unter Ziffer 1 die Einziehung des am 23. Dezember 2004 ausgestellten Personalausweises angeordnet wird. Ungeachtet dessen, ob - was vorliegend offen ist - der Personalausweis gem. § 6a Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG der Antragstellerin entzogen werden durfte, durfte der Personalausweis nämlich jedenfalls nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG wegen Ablaufs seiner Gültigkeit eingezogen werden.

bb) Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids - mit Ausnahme der Einziehung des ungültigen Personalausweises (unter Ziffer 1 des Bescheids) - nach alledem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend beurteilen, so hat eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung zu erfolgen. Diese fällt vorliegend zum Nachteil der Antragstellerin aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auf Seiten der Antragsgegnerin die Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe des Aussetzungsantrags und einer Realisierung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahrenlage ergeben würden, zu berücksichtigen. Demgegenüber sind auf Seiten der Antragstellerin die Folgen, die sich aus einer Ablehnung ihres Aussetzungsantrags ergäben, in die Abwägung einzustellen (VG Aachen, B.v. 14.4.2009 - 8 L 164/09 - juris Rn. 35). Im Falle einer Realisierung der von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahr, namentlich der Ausreise der Antragstellerin zum „Islamischen Staat“ nach Syrien oder in den Irak, käme es jedenfalls mittelbar zu nicht unerheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere sind jegliche unterstützende Handlungen eines deutschen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der Organisation „Islamischer Staat“ dazu geeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland empfindlich herabzusetzen. Abhängig von der Art der Beteiligung der Antragstellerin an der Terrororganisation „Islamischer Staat“ wäre im Falle einer Teilnahme der Antragstellerin an bewaffneten Kämpfen zudem eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der dortigen Zivilgesellschaft sowie, im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin nach Deutschland, der deutschen Zivilbevölkerung zu befürchten. Der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und dem Schutz der Zivilbevölkerung vor terroristischen Angriffen kommt dabei überragendes Gewicht zu. Diesen öffentlichen Interessen gegenüber steht das Interesse der Antragstellerin, in das Ausland reisen zu können. Die Ablehnung des vorliegenden Eilantrages führt dazu, dass der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zum 31. Juli 2017 die Ausreise aus dem Bundesgebiet verwehrt wäre. Es handelt sich hierbei um eine empfindliche Einschränkung der Reisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass die Anordnungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin nur bis zum 31. Juli 2017 Wirkungen zeitigen und die Antragstellerin konkrete Reiseabsichten, insbesondere bis zum 31. Juli 2017, nicht zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr ist die Antragstellerin den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid im gerichtlichen Verfahren bislang in keiner Weise entgegen getreten. In der Gesamtschau ist daher angesichts der der Antragsgegnerin zur Seite stehenden Gründe des Allgemeinwohls und der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin höher zu gewichten als das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Der Antrag war daher abzulehnen.

3. Mangels Erfolgs des vorliegenden Eilantrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin bislang die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht, was der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls entgegensteht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetz (GKG). Da es sich um ein Eilverfahren handelt, wird die Hälfte des Auffangwertes angesetzt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Mai 2015 - 19 A 2097/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungs

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(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Entscheidungsgründe:

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(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.