Parteiengesetz - PartG | § 4 Name

Parteiengesetz - PartG | § 4 Name
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Gesetz über die politischen Parteien Inhaltsverzeichnis

(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

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published on 18/12/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.07.2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstre
published on 04/11/2013 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu einer Woche, zu unterlassen, im Rahmen der Wä
published on 23/10/2013 00:00

Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522
published on 25/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutsch
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