Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2013 - 13 U 162/12

18.12.2013

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.07.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, der Landesverband Baden-Württemberg der Partei Bündnis 90/Die Grünen, begehrt die Untersagung der Verwendung der Worte „Grüne“ oder „Grün“ und des hierfür stehenden Abkürzungszeichen „G“ als Namensbestandteil der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches für den Sach- und Streitstand erster Instanz sowie die der Entscheidung zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Freiburg die Klage mangels Unterlassungsanspruches der Klägerin aus § 4 PartG bzw. § 12 BGB abgewiesen.
Die Klägerin hält dies für rechtsfehlerhaft und verfolgt die erstinstanzlich gestellten Unterlassungsanträge weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass es für die Frage des Schutzbereichs des § 4 PartG nicht darauf ankomme, ob der Verletzer eines daraus resultierenden Rechtes von diesem Schutzbereich erfasst werde; entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin durch § 4 PartG geschützt werde. Nach der ratio legis - Gewährleistung der politischen Orientierung durch deutliche Unterscheidbarkeit gegenüber bestehenden Parteien - müsse der Namensschutz einer Partei nach § 4 PartG auch gegenüber kommunalen Wählervereinigungen, sogenannten Rathausparteien, gelten.
Von einer geringeren Bedeutung der Unterscheidbarkeit auf kommunaler Ebene aufgrund der Übersichtlichkeit der politischen Strukturen könne in einer Großstadt nicht ausgegangen werden. Auch ergebe sich aus der Regelung und Gesetzesbegründung des § 4 Abs. 2 PartG, dass der Gesetzgeber der Unterscheidbarkeit auch auf kommunaler Ebene einen hohen Stellenwert einräume.
Die entsprechende Anwendung des § 4 PartG begründe den Unterlassungsanspruch der Klägerin, da der Begriff „Grün“ im politischen Raum für die Klägerin stehe.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich ihrer Auffassung zufolge aber auch aus § 12 BGB, da der Begriff „Grün“ im allein maßgeblichen politischen Raum von hinreichender Unterscheidungskraft und Verkehrsbedeutung sei und entgegen der Ansicht des Landgerichts die Namensgebung der Beklagten zu einer Zuordnungsverwirrung führen könne. Zur Unterscheidung reiche ein Namenszusatz nicht aus, wie die Regelung des § 4 Abs. 3 PartG zeige.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Weder die Ausführungen der Klägerin zu der Anwendung des Parteiengesetzes im Verhältnis zur Beklagten, noch die Begründung einer Verwechselungsgefahr als Voraussetzung für den Namensschutz nach § 12 BGB begründen ihrer Ansicht nach Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 1 PartG weder direkt noch analog im kommunalen Bereich im Verhältnis zur Beklagten als „Gruppierung“, nicht einmal Wählervereinigung, zur Anwendung komme. Zu Recht habe das Landgericht im Übrigen auch eine Namensidentität und Gefahr der Zuordnungsverwirrung verneint. Die Bedeutung des Begriffes „Grün“ im politischen Raum erschöpfe sich nicht in der Zuordnung zur Partei der Klägerin, sondern verweise allgemein auf eine bestimmte Umweltprogrammatik.
Durch die Verwendung des Adjektivs „Grün“ mit dem Substantiv „Alternative“ und dem regionalen Hinweis „Freiburg“ grenze die Beklagte sich auch ausreichend vom Namen der Klägerin ab, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
II.
10 
Die zulässige (1) Berufung ist unbegründet (2).
11 
1. Zulässigkeit
12 
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als parteifähig behandelt.
13 
Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin in erster Instanz haben die aus dem Wahlvorschlag der Wählervereinigung „Grüne Alternative Freiburg“ gewählten Gemeinderatsmitglieder S und C sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Mandates zusammengeschlossen, das heißt, eine BGB-Gesellschaft gegründet, welche zum Beispiel durch die - nicht substantiiert bestrittene - Anmietung von Geschäftsräumen in der Erasmusstraße 16 in Freiburg am Geschäftsverkehr teilnimmt.
14 
Die Parteifähigkeit einer solchen BGB-Außengesellschaft im Rahmen ihres Außenauftrittes ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) nicht mehr zweifelhaft und erfasst auch die Frage ihres Namensrechtes.
15 
2. Begründetheit
16 
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 4 PartG (a), noch aus § 12 BGB (b).
17 
a) Eine zwar nicht direkte (aa), aber diskussionswürdige analoge (bb) Anwendung des § 4 Abs. 1 PartG würde einen Unterlassungsanspruch wegen hinreichend deutlicher Unterscheidbarkeit (cc) des Namens der Beklagten nicht begründen.
18 
aa) Auf das Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits untereinander findet § 4 Abs. 1 PartG schon nach dem Wortlaut keine Anwendung. § 4 PartG erweitert den nach § 12 BGB bestehenden namensrechtlichen Schutz vielmehr für eine Partei im Verhältnis zu anderen politischen Parteien (BGH NJW 1981, 914; Morlock, Beck online Kommentar PartG 2. Aufl. § 4 Rnr. 1; Schmitt-Gaedtke/Arz: Der Namenschutz politischer Parteien, NJW 2013, 2729 ff. m.w.N.). Die Auslegung der Klägerin und Ausführungen zum Schutzbereich der Norm widersprechen dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat.
19 
bb) Es erscheint zwar zweifelhaft, ob nicht hinsichtlich des Namensschutzes einer Partei gegenüber einer Wählervereinigung oder Gruppierung von Mandatsträgern entgegen der Begründung des Landgerichts (im Anschluss an das Landgericht Bielefeld, NJW-RR 2004, 400) eine Regelungslücke und ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 PartG besteht.
20 
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 (MDR 2012, 727) ergibt sich lediglich, dass für den umgekehrten Fall, das heißt, den Namensschutz einer Wählervereinigung, eine auch analoge Anwendung nicht in Betracht kommt und Wählervereinigungen daher lediglich den Namensschutz des § 12 BGB beanspruchen können. Nach Auffassung des Senats kann umgekehrt jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftritt einer Wählervereinigung auf kommunaler Ebene die Wahrnehmung einer gleichnamigen oder zumindest im Namen verwechselbaren Partei auf Landes- oder Bundesebene zu beeinflussen vermag. Es könnte daher ein in der seit dem Inkrafttreten am 24.07.1967 unveränderten Fassung des § 4 PartG nicht berücksichtigtes Interesse einer Partei am Schutz ihres Namens und daraus folgend das Bedürfnis für eine analoge Anwendung auch zur Abwehr nicht unterscheidungskräftiger Namen von Wählervereinigungen und anderen lokalen politischen Gruppierungen im kommunalen Bereich ihres Auftretens bestehen.
21 
Würde man § 4 PartG im Verhältnis einer politischen Partei zu einer kommunalen Wählervereinigung entsprechend anwenden, wäre allerdings zu berücksichtigen, dass eine kommunale Wählervereinigung anders als eine Partei nur einen begrenzten örtlichen Wirkungskreis hat. Eine Beeinflussung der Wahrnehmung einer Partei auf Bundes- oder Landesebene durch eine kommunale Wählervereinigung und damit das Interesse an einer entsprechenden Anwendung von § 4 PartG scheidet deshalb aus, wenn sich bezogen auf den örtlich begrenzten Tätigkeitsbereich der Wählervereinigung eine deutliche Unterscheidung ihres Namens zu dem der Partei ergibt.
22 
cc) Die Beklagte hat einen Namen gewählt, welcher sich in ihrem Wirkungskreis deutlich vom Namen - auch der Kurzbezeichnung - der Klägerin unterscheidet, weshalb auch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 PartG einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen würde und die - soweit ersichtlich bislang nicht höchstrichterlich entschiedene - Frage der analogen Anwendung auf den Abwehranspruch einer Partei gegenüber einer Wählervereinigung keiner Entscheidung bedarf.
23 
Wie durch das Landgericht - im Rahmen der Prüfung der Gefahr einer Zuordnungsverwirrung als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches gemäß § 12 BGB - zutreffend ausgeführt, hat sich die Beklagte mit ihrer Namensgebung ausreichend abgegrenzt. Der Name „Grüne Alternative Freiburg“ deutet nach allgemeinem Wortverständnis nicht auf eine Zugehörigkeit oder organisatorische Verbundenheit zur Klägerin, sondern - so überzeugend auch das Landgericht - gerade auf einen Gegenentwurf, eine „Alternative“ zur Klägerin im Freiburger Raum hin.
24 
Die Bedeutung des Begriffes „Grüne“ oder „grün“ kann insoweit nicht auf einen implizierten Verweis auf die „Grünen“ als institutionalisierte Partei verengt werden, was letztlich auf eine Monopolisierung dieses Begriffes hinsichtlich seiner politischen Bedeutung hinausliefe. Die Vertretung von „grünen“ politischen Interessen im Sinn von Umwelt- und Nachhaltigkeitsanliegen ist jedoch keineswegs auf die Klägerin beschränkt; sie repräsentiert auch nicht das gesamte Spektrum der Umweltbewegung, aus welcher sie selbst hervorgegangen ist.
25 
Für ein von der Programmatik der Klägerin abweichendes Verständnis „grüner“ Politik steht erkennbar und unmissverständlich der Name „Grüne Alternative“ mit dem lokal beschreibenden Zusatz „Freiburg“, weshalb die Beklagte sich in ihrem örtlichen Wirkungskreis Freiburg im Sinn des § 4 Abs. 1 PartG von der Klägerin deutlich unterscheidet.
26 
Folglich liegt auch keine der Namensfortführung mit Zusatz gem. § 4 Abs. 3 PartG vergleichbare Bezeichnung vor, die Einfügung des Substantivs „Alternative“ verweist vielmehr - wie dargelegt - auf die von der Klägerin abweichende politische Ausrichtung der Beklagten.
27 
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 12 BGB verneint.
28 
aa) Grundsätzlich erstreckt der Namensschutz des § 12 BGB sich nur auf Begriffe, welche entweder unterscheidungskräftig sind, das heißt, nicht nur beschreibende Bedeutung haben oder im Fall fehlender Unterscheidungskraft Verkehrsbedeutung erlangt haben (MüKo/Bayreuther, BGB Band 1, 5. Aufl. § 12 Rnr. 45; Ehrmann/Koos, BGB Band 1, 2. Aufl. § 12 Rnr. 85 ff.).
29 
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft ist auf die Verwendung im politischen Raum abzustellen, weshalb die allgemein beschreibende Verwendung des Wortes „grün“ als Farbe nicht entgegensteht (BGH GRUR 2008, 1108; GRUR 2010, 1020 für an einen Tätigkeitsbereich angelehnten Sachbegriff im Verbandsnamen). Im Hinblick auf die dargelegte Verwendung des Begriffes „Grün“ im politischen Raum für Umweltanliegen und dafür engagierte Interessensvertreter auch außerhalb der Klägerpartei erscheint jedoch insoweit eine auch im politischen Raum beschreibende und nicht auf die Klägerin beschränkte Bedeutung üblich und verbreitet, welche der Qualifizierung dieses Namensbestandteiles der Klägerin als unterscheidungskräftig entgegenstehen könnte (a. A. LG Stuttgart 7 O 393/89, K 6).
30 
Zweifelhaft erscheint jedoch, ob nicht angesichts der dominierenden Rolle der Klägerin bei der Vertretung von „Grünen“, d. h., umweltpolitischen Interessen im politischen Spektrum entgegen der Auffassungen der Vorinstanz und des Landgerichts Bielefeld von entsprechender Verkehrsbedeutung des Begriffes auszugehen ist (so MüKo/Bayreuther, a.a.O., LG Stuttgart a.a.O.). An die Feststellung einer entsprechenden Verkehrsgeltung sind zwar aufgrund des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs bei sprachüblichen Wortkombinationen erhöhte Anforderungen zu stellen (Ehrmann/Koos a.a.O. Rnr. 90, 96; BGH NJW 2006, 3282); ein Freihaltebedürfnis stellt jedoch kein absolutes Hindernis für den Namensschutz dar. Dabei kann von Verkehrsgeltung ab einem Bekanntheitsgrad von mindestens 50 % ausgegangen werden (Schmitt-Gaedtke/Arz a.a.O.; BGH NJW 2006 a.a.O. zur vergleichbaren Problematik im Markenrecht), welcher für die Klägerin indessen mit Sicherheit weit höher liegt. Dies gilt insbesondere im Raum Freiburg mit einem der Klägerin angehörenden Oberbürgermeister, dessen Bezeichnung als „Grüner OB“ unzweifelhaft mit seiner Parteizugehörigkeit in Verbindung gebracht wird.
31 
bb) Entsprechend dem Tatbestandsmerkmal der Unterscheidbarkeit gemäß § 4 Abs. 1 PartG ist jedoch auch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung als Voraussetzung einer Interessensverletzung i.S.d. § 12 BGB zu verneinen. Eine Verletzung des Namensrechtes liegt nur vor, wenn der Namensgebrauch durch Dritte mit dem - auch nur abstrakten - Risiko einer Zuordnungsverwirrung einhergeht, d. h., wenn die Namensverwendung geeignet ist, in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf den Namensrechtsinhaber verstanden zu werden (BGH NJW 2003, 2978; MüKo/Bayreuther a.a.O., Rnr. 152).
32 
Wie unter a) cc) ausgeführt, führt indessen die Verwendung des Begriffes „Grüne“ oder „grün“ im Kontext „Grüne Alternative Freiburg“ nicht zu einer Übereinstimmung in Klang, Schriftbild oder Sinngehalt (Staudinger/Habermann BGB 2013, § 12 Rnr. 311), aufgrund derer zu befürchten wäre, dass die beteiligten Verkehrskreise, d. h. die Wählerschaft in Freiburg, personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung der Klägerin zur Namensnutzung vermuten.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
34 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35 
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Zulassung der Revision nicht.
36 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Bezifferung durch die Klägerin und der erstinstanzlichen Festsetzung.

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(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

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(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

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(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

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(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.