Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
- 1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, - 2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), - 3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und - 4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
Referenzen - Gesetze
§ 96 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 96 OWiG 1968 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >BTGO1980Anl 6 | 8. Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG)
Anzeigen >BTGO1980Bes | 4.
§ 96 OWiG 1968 wird zitiert von 2 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
Anzeigen >OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 96 OWiG 1968 zitiert 2 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 95 Beitreibung der Geldbuße
Anzeigen >OWiG 1968 | § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
Referenzen - Urteile
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 96 OWiG 1968.
Anzeigen >Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Jan. 2016 - 2 Ws 441/15
Anzeigen >Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 V 14.01377
Anzeigen >Amtsgericht Bamberg Beschluss, 14. Sept. 2017 - 23 OWi 708/17
Anzeigen >Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Nov. 2017 - 2 BvR 2135/09
(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
- 1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, - 2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers, - 3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, - 4.
die Beweismittel, - 5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
- 1.
den Hinweis, daß - a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, - b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- 2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) - a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder - b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- 3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.