Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 V 14.01377

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Gegen die Antragsgegnerin wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von 7 Tagen angeordnet und damit Haftbefehl gegen die Antragsgegnerin erlassen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin weigert sich bislang, ihren Sohn ..., geb. ..., an der zuständigen S-schule bzw. an einer anderen Schule anzumelden. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die jeweiligen Konzeptionen der ihrem Sohn zur Verfügung stehenden Grundschulen bzw. das Bildungssystem des Antragstellers würden ihrem Sohn und dessen Entwicklung nicht gerecht (für die weiteren Einzelheiten vgl. Behördenakte I 1. Bußgeldverfahren).

Das Begehren der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2012, ihren Sohn von der Schulpflicht gemäß Art. 35 BayEUG zu befreien, lehnte das Staatliche Schulamt im Landkreis... mit Bescheid vom 17. Juli 2012 ab, da das BayEUG und damit das gesamte darauf basierende bayerische Schulrecht keine Ausnahme von der Schulpflicht vorsehe (für die weiteren Einzelheiten vgl. Behördenakte I 1. Bußgeldverfahren).

Mit Bußgeldbescheid vom 9. Oktober 2012 setzte das Landratsamt ... gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1, Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG sowie der Verletzung von Art. 76 Satz 1, Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BayEUG Bußgelder in Höhe von insgesamt 400,00 EUR fest (vgl. Behördenakte I 1. Bußgeldverfahren). Da die Geldbußen nicht eingebracht werden konnten, ordnete das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 11. März 2013 auf Antrag des Landratsamtes gegen die Antragsgegnerin die Vollstreckung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG in Höhe von 8 Tagen an. Während des Haftaufenthalts der Antragsgegnerin besuchte ihr Sohn im Rahmen einer Hospitation die Montessorischule ..., zu der ihn sein Vater, der in dieser Zeit die Betreuung übernahm, angemeldet hat. Die Antragsgegnerin teilte anschließend mit, die Beschulung ihres Sohnes wieder selbst zu übernehmen.

Mit Bescheiden vom 21. Februar 2013 sowie vom 14. März 2013 wurden gegen die Antragsgegnerin wegen unentschuldigter Schulversäumnisse ihres Sohnes weitere Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.170,00 EUR festgesetzt, deren Beitreibung ebenfalls erfolglos war (vgl. Behördenakte II 2. bis 4. Bußgeldverfahren).

Mit Bescheid vom 14. März 2013verpflichtete das Landratsamt ...die Antragsgegnerin als Alleinsorgeberechtigte, ihren Sohn zum Besuch der Volksschule ... oder alternativ einer anderen Schule (anerkannte Privatschule oder staatliche Schule) anzumelden (Ziff. 1.1). Die Antragsgegnerin wurde darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn ... am Unterricht der Volksschule ... bzw. alternativ einer anderen Schule (anerkannte Privatschule oder staatliche Schule) regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Ziff. 1.2). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen drohte die Behörde (Ziff. 3 und Ziff. 4) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR (betr. Ziff. 1.1) bzw. in Höhe von 1.000,00 EUR (betr. Ziff. 1.2) an. Die Antragsgegnerin legte gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf ein.

Mit Schreiben vom 23. April 2013 stellte das Landratsamt ... die Zwangsgelder fällig. Eine Zahlung seitens der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Die Vollstreckungsersuchen des Landratsamtes an das Finanzamt vom 27. Mai 2013 sowie vom 20. Juni 2013 blieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 5. November 2013 drohte das Landratsamt ... der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR für den Fall an, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 14. März 2013 nicht bis zum 22. November 2013 nachkomme. Die Antragsgegnerin (vgl. Ziffer II 2.des Bescheides) wurde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn das Zwangsgeld anderweitig nicht beigetrieben werden kann. Die Dauer der Ersatzzwangshaft betrage mindestens einen Tag bis höchstens zwei Wochen.

Die Antragsgegnerin meldete ihren Sohn auch in der Folgezeit nicht zur Schule an. Ein Schulbesuch des Kindes erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 26. November 2013 stellte das Landratsamt ... die jeweiligen Zwangsgelder fällig. Die Antragsgegnerin wurde nochmals auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen. Eine Zahlung seitens der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Das Vollstreckungsersuchen des Landratsamtes ... an das Finanzamt vom 30. Januar 2014 blieb erfolglos.

Wegen der Uneinbringlichkeit der Bußgelder beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beim Amtsgericht ... erneut die Anordnung von Erzwingungshaft gegen die Antragsgegnerin. Der Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts ... wurde mit Beschluss vom 31. Juli 2014 ausgesetzt, da die Antragsgegnerin am 24. Juni 2014 ein Vermögensverzeichnis (vgl. Behördenakte II 2. bis 4. Bußgeldverfahren) vorgelegt hat. Laut diesem bestehen ihre monatlichen Einkünfte aus Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR sowie einem monatlichen Gewinn aus ihrem Erwerbsgeschäft in Höhe von ca. 500,00 EUR. Nennenswerte Vermögensgegenstände gab die Antragsgegnerin nicht an.

Mit bei Gericht am 25. August 2014 eingegangenem Schreiben beantragte das Landratsamt ..., gegen die Antragsgegnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen.

Die Antragsgegnerin weigere sich, ihren Sohn, für den sie allein sorgeberechtigt sei, an einer Schule anzumelden und für die Teilnahme am Unterricht zu sorgen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft lägen vor. Mit dem Bescheid vom 14. März 2013 liege ein wirksamer, bestandskräftiger Verwaltungsakt vor. Die Antragsgegnerin sei ihren im Bescheid auferlegten Pflichten nicht nachgekommen, obwohl ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. November 2013 sei erneut ein Zwangsgeld angedroht und auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen worden. Die in dem Bescheid vom 5. November 2013 angedrohten und mit Ablauf des 22. November 2013 fällig gewordenen Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR seien uneinbringlich. Die Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt seien, auch im parallel geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren, erfolglos geblieben. Aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis ergebe sich, dass diese über keine nennenswerten Vermögensgegenstände verfüge und lediglich von einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 500,00 EUR monatlich sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR lebe. Andere Zwangsmittel stünden im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung. Eine Ersatzvornahme scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei den auferlegten Pflichten um solche höchstpersönlicher Art handele, die nicht durch Dritte vorgenommen werden könnten. Unmittelbarer Zwang gegen die Person der Antragsgegnerin sei mit Blick auf die Rechtsprechung ebenfalls kein taugliches Mittel, um den Schulbesuch des Sohnes der Antragsgegnerin herbeizuführen. Die Anwendung der Ersatzzwangshaft sei auch verhältnismäßig. Zwar habe die Antragsgegnerin eine Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Bußgeldforderung aufgrund der Schulpflichtverletzung nicht von ihrer ablehnenden Haltung abgebracht, dennoch erscheine die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht aussichtslos, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, ihren Pflichten nachzukommen. Die Ersatzzwangshaft sei auch erforderlich, da ein milderes Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehe. Das Landratsamt habe alle Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erfüllung der Schulpflicht vollständig ausgeschöpft. Die Ersatzzwangshaft sei schließlich angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehe. Der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Schulpflicht (Art. 7 Abs. 1 GG) und dem Recht der schulpflichtigen Kinder auf angemessene schulische Ausbildung (Art. 12 Abs. 1 u. Art. 2 Satz 1 GG) gegenüber der persönlichen Freiheit auf Seiten der Antragsgegnerin (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sei in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des erzieherischen Wohls der betroffenen Kinder zu lösen. Die Antragsgegnerin weigere sich nunmehr seit zwei Schuljahren, ihr Kind dem Schulbesuch zuzuführen, wodurch dieses keine Möglichkeit habe, sich in die Gesellschaft zu integrieren und einen Schulabschluss zu erlangen. Eine kurzzeitige Freiheitsentziehung scheine unter diesem Aspekt als Beugemittel nicht unangemessen. Ein auf Entzug des Sorgerechts für schulische Angelegenheiten gerichtetes Verfahren, das durch das Jugendamt des Landratsamtes eingeleitet worden sei, sei ebenfalls erfolglos geblieben.

Die Antragsgegnerin äußerte sich trotz dreimaliger Aufforderung durch das Gericht nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sowie die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG liegen vor.

1. Die Verwaltungsakte des Antragstellers über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 14. März 2013 und vom 5. November 2013 sind bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Antragsgegnerin die ihr in den Bescheiden aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

2. Gemäß Art. 33 Abs. 1 VwZVG kann das Verwaltungsgericht in diesem Fall nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist, unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.Die Anordnung der Ersatzzwangshaft muss verhältnismäßig sein.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a. Aufgrund der dem Gericht nach Aktenlage bekannten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die fälligen Zwangsgelder in Höhe von 1.200,00 EUR und 1.500,00 EUR (vgl. Bescheide des Landratsamtes vom 23.4.2013 sowie vom 26.11.2013) uneinbringlich sind. Sowohl die Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt vom 27. Mai 2013, vom 20. Juni 2013 und vom 30. Januar 2014 als auch die seitens des Landratsamtes im Rahmen der Bußgeldverfahren getätigten Vollstreckungsersuchen blieben erfolglos. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seitdem geändert haben, liegen dem Gericht nicht vor. Aus dem seitens der Antragsgegnerin abgegebenen Vermögensverzeichnis vom 24. Juni 2014 ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über keine nennenswerten Vermögenswerte oder Einkünfte verfügt.

b. Unmittelbarer Zwanggemäß Art. 34 VwZVG versprach keinen Erfolg. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt gegen die Antragsgegnerin selbst ist kein taugliches, milderes Mittel, um die Schulanmeldung des Sohnes der Antragsgegnerin durchzusetzen. Die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Hamburg, B. v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris).Aus diesem Grund scheidet auch die Ersatzvornahme als milderes Mittel aus. Eine Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG ist nur dann möglich, wenn ein Dritter die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen kann und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt (vgl. Giehl, Verw VerfR, 33. Auflage 2012, Art. 32 VwZVG).Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Schulzwangs (Art. 118 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. 2000, S. 414) gegen den Sohn der Antragsgegnerin scheidet als milderes Mittel aus, da sich die Vollstreckungshandlung vorliegend gegen die Antragsgegnerin als Ordnungspflichtige der Maßnahme des Landratsamtes vom 14. März 2013 richten muss. Die Anordnung von Schulzwang gegen das Kind selbst würde den gewünschten gesetzlichen Erfolg der Schulanmeldung nicht versprechen (vgl. so auch VG Düsseldorf, U. v. 9.11.2010 - 18 K 3176/10 - NVwZ-RR 6/2011 S. 236f.).

c. Im Rahmen der Androhung der Zwangsgelder wurde die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gegen sie bei Uneinbringlichkeit des fälligen Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann (vgl. Bescheid v. 5.11.2013, Ziff. II. 2. sowie Bescheid v. 26.11.2013). Eine bestimmte Dauer der Ersatzzwangshaft war nicht zu nennen, da das Landratsamt das insoweit allein zuständige Verwaltungsgericht nicht präjudizieren kann (vgl. zur im Wesentlichen gleich lautenden bundesrechtlichen Regelung: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Auflage 2014, § 16 VwVG Rn. 2).

d. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Die Ersatzzwangshaft ist geeignet, die Antragsgegnerin dazu zubringen, ihrer Pflicht zur Schulanmeldung nachzukommen. Allein die starre Haltung der Antragsgegnerin lässt die Ersatzzwangshaft nicht zu einem ungeeigneten Zwangsmittel werden. Trotz der Tatsache, dass gegen die Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Bußgeldverfahrens erfolglos die Erzwingungshaft vollstreckt wurde, lässt sich nicht zuverlässig prognostizieren, dass der Widerstand der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Schulanmeldung, nicht zuletzt aufgrund der (erneut) mit einer Haft verbundenen Unannehmlichkeiten, nicht doch gebeugt werden kann. Alleine diese Möglichkeit reicht aus, um die Geeignetheit des Mittels zu bejahen (vgl. so auch VG Bayreuth, B. v. 6.10.1998 - B 6 K 96.989 - juris). Darüber hinaus darf die Auswahl der Zwangsmittel nicht zur Disposition des Pflichtigen gestellt werden, denn das käme einer grundsätzlich nicht hinnehmbaren Privilegierung desjenigen gleich, der die Erfüllung seiner Pflichten mit besonderer Hartnäckigkeit verweigert. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, angesichts der Schwierigkeiten, Grundverwaltungsakte zu vollstrecken, von einer Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen und die Familie „in Ruhe zu lassen“ (vgl. VG Hamburg, B. v. 21.3.2006 - 15 V 418/06). Individuelle Gründe, weshalb die Verhängung von Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig sein könnte, hat die Antragsgegnerin trotz mehrmaliger Fristsetzung zur Stellungnahme nicht vorgetragen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist auch erforderlich. Der beabsichtigte Erfolg kann nicht auf andere Weise, z. B. durch Amtshilfe, erreicht werden.

Das zu vollstreckende Handlungsgebot zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 35 BayEUG, Art. 129 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung - BV) steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Es ist im Vergleich zur einschneidenden Wirkung der Ersatzzwangshaft auf die persönliche Freiheit der Antragsgegnerin und ihr Erziehungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG)nicht von so geringer Bedeutung, dass es die Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig werden ließe. Die Schulpflicht dient dem Allgemeininteresse sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), Kinder durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Sie dient auch dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse. Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG,B. v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2). Die Antragsgegnerin lehnt die Schulanmeldung ihres 8-jährigen Sohnes seit über zwei Jahren kategorisch ab. Die seitens des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geführten Gespräche blieben erfolglos. In welcher Form die Antragsgegnerin ihren Sohn, der im Regelfall derzeit wohl die 3. Klasse einer Grundschule besuchen würde, selbst beschult, ist dem Gericht nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegnerin zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen.

3. Nach Art. 33 Abs. 2 VwZVG beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. Die Haftdauer steht im freien richterlichen Ermessen, wobei das öffentliche Interesse an der Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung im Vordergrund steht (vgl. zur im Wesentlichen gleich lautendenbundesrechtlichen Regelung: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Auflage 2014, § 16 VwVG Rn. 5f.). Richtigerweise hat das Gericht (vgl. so auch OVG NRW, B. v. 20.4.1999 - 5 E 251/99 - juris) auch die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie etwa seinen Gesundheitszustand, seine Familienverhältnisse und seine beruflichen Belange zu berücksichtigen.

Die Kammer hält vorliegend die Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bis zur Hälfte für angemessen, um die Antragsgegnerin anzuhalten, die ihr auferlegten höchstpersönlichen Pflichten zu erfüllen. Die Haftdauer von sieben Tagen trägt zum einen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht sowie der Beharrlichkeit der Verweigerung der Antragsgegnerin Rechnung. Zum anderen erscheint eine Haftdauer von sieben Tagen angesichts der selbstständigen Tätigkeit der Antragsgegnerin (u. a. Betrieb eines ...) und der Notwendigkeit, dass während der Haftzeit der Betrieb, insbesondere die Versorgung der Tiere, ggf. unter Einschaltung des Veterinäramtes, gewährleistet werden muss, noch zumutbar. Berücksichtigt ist dabei auch das Wohl des 8-jährigen Sohnes der Antragsgegnerin, dessen Unterbringung und Versorgung, ggf. unter Einschaltung des Jugendamtes, während der Haftzeit seiner Muttersichergestellt sein muss. Angesichts der Tatsache, dass er sich wohl regelmäßig - auch während der Dauer der Erzwingungshaft seiner Mutter im Oktober 2013 - bei seinem Vater aufhält, kann ihm eine Unterbringung für eine Dauer von sieben Tagen getrennt von der Antragsgegnerin zugemutet werden. Die Haftdauer von sieben Tagen eröffnet auch die Möglichkeit, dass er (erneut) für eine komplette Schulwoche am Unterricht der Montessorischule ... oder einer anderen Grundschule teilnimmt.

4. Der im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Erlass des Haftbefehls hat lediglich klarstellende Bedeutung, da nach Auffassung der Kammer (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 28.1.2014 - AN 10 V 13.01804 sowie B. v.20.5.2011 - AN 10 V 11.00335 - juris; VG Meiningen, B. v. 24.6.2014 - 1 F 196/14 NE - juris und zur im Wesentlichen gleich lautenden bundesrechtlichen Regelung: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Auflage 2014, § 16 VwVG Rn. 5f.)mit der Anordnung der Haft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zugleich der Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i. V. m. § 802 g Abs. 2 ZPO erlassen wird. Durch den klarstellenden Ausspruch im Tenor dieses Beschlusses steht es dem Antragsteller frei, durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers die verfügte Ersatzzwangshaft zur Erzwingung der Verpflichtung der Antragsgegnerin einzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1. Satz 1, 2. Hs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 15.11.2013). In einem Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich ein Wert in der Höhe eines Viertels des Streitwerts in der Hauptsache sachgerecht.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 96 Anordnung von Erzwingungshaft


(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag ein

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 16 Ersatzzwangshaft


(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grund

Referenzen

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.