Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

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(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsve
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(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf ger

(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 b
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published on 04/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 59/07 vom 4. Oktober 2007 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja __________________ Akteneinsichtsgesuch OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 a) Dem Verteidiger eines.
published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag
published on 06/11/2015 00:00

Tenor Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat – nämlich wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt. TBNR:
published on 25/10/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten de
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