Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 25. Okt. 2007 - 11 U 87/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:1025.11U87.07.0A
25.10.2007

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 288,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm durch die Beauftragung eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entstanden sind. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 288,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2007 verurteilt. Es hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten (Bl. 58, 60 d. A.) und begründeten (Bl. 66 ff d. A.) Berufung begehrt der Beklagte eine Änderung des angefochtenen Urteils und eine Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 52 - 56 d. A.) und die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

2

Die mit bindender Wirkung für den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.

4

Nach Auffassung des Senats haben die zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten keine Amtspflichten verletzt.

5

Ein Bußgeldverfahren darf gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 152 Abs. 2 StPO zwar nur eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Die Beachtung dieser Vorschrift obliegt den zuständigen Beamten auch gegenüber dem Betroffenen (vgl. BGHZ 20, 178 zur vergleichbaren Problematik im Strafverfahren). Im Bußgeldverfahren dürfen die Anforderungen an die Annahme eines Anfangsverdachts aber nicht überspannt werden. Der Vorwurf einer bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit tastet den „guten Ruf“ und das Ansehen des Betroffenen (anders als bei einer Straftat) grundsätzlich nicht an. Außerdem wäre eine nähere Vorprüfung vor Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei massenhaft auftretenden Verstößen - wie der hier in Rede Geschwindigkeitsüberschreitung - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch zu aufwändig (Göhler, OWig, 14. Auflage, vor § 59 Rn. 28; Karlsruher Kommentar, OWig, 2. Auflage, vor § 53 Rn. 40). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Annahme eines Anfangsverdachts gegen eine bestimmte Person im Bußgeldverfahren als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit als solche festgestellt worden ist und es nach den Erfahrungen der zuständigen Beamten als möglich erscheint, dass der Betroffene diese Ordnungswidrigkeit begangen hat. So liegt der Fall hier. Der Beklagte weist insbesondere zu Recht darauf hin, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Familienangehörigen eines Halters die häufigsten Mitbenutzer eines Fahrzeugs sind. Auch bei Firmenfahrzeugen kommen Familienangehörige erfahrungsgemäß als Fahrer in Betracht. Diese Erfahrung wird im vorliegenden Fall nur bestätigt. Der Kläger hat im Termin vom 16. Oktober 2007 selbst eingeräumt, dass sein Bruder das hier in Rede stehende Firmenfahrzeug zur Tatzeit geführt hat, und dies obwohl sein Bruder nicht in der Firma seiner - des Klägers - Ehefrau beschäftigt ist.

6

Es war auch nicht amtspflichtwidrig, dass der zuständige Sachbearbeiter es abgelehnt hat, dem Kläger eine Fotokopie des Fahrerfotos aus der Bußgeldakte zu übersenden. Im Bußgeldverfahren steht es gemäß § 49 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie dem Betroffenen selbst Akteneinsicht gewährt oder Abschriften aus der Akte erteilt. Im vorliegenden Fall war es nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger keine Fotokopie des Fahrerfotos zu übersenden, weil der Kläger an einer solchen Abschrift kein berechtigtes Interesse hatte. Der Kläger konnte nach seinem eigenen Vortrag auch ohne Einsicht in das Fahrerfoto mit Sicherheit ausschließen, dass er der Fahrer des Tatfahrzeugs war (Bl. 19 d. A.). Das hat er dem zuständigen Sachbearbeiter auch mitgeteilt. Demnach bedurfte er der Einsicht in das Fahrerfoto nicht, um seine Täterschaft auszuschließen. Der Kläger war auch nicht dazu berufen, die Ermittlung des wahren Täters selbst in die Hand zu nehmen und zu diesem Zweck das Fahrerfoto einzusehen, um den Täter möglicherweise identifizieren zu können. Die Täterermittlung war vielmehr Sache der dafür zuständigen Beamten.

7

Im Übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers im Termin vom 16. Oktober 2007 auch, dass die Täterermittlung durch seine Einsicht in das Fahrerfoto tatsächlich gar nicht gefördert worden ist. Der Kläger hat vielmehr selbst eingeräumt, dass er seinen Bruder zwar auf dem Fahrerfoto erkannt, dies aber nicht der zuständigen Behörde mitgeteilt habe.

8

Eine Amtspflichtverletzung lag auch nicht darin, dass der zuständige Sachbearbeiter dem Kläger und seiner Ehefrau nicht ohne weiteres geglaubt hat, dass der Kläger nicht der Fahrer des Tatfahrzeugs war, und deshalb die Frage der Täterschaft des Klägers nach dem Telefongespräch mit ihm weiter überprüft hat. Der zuständige Sachbearbeiter musste vielmehr nach allgemeiner Erfahrung in Betracht ziehen, dass der Kläger und seine Ehefrau möglicherweise nicht die Wahrheit gesagt hatten, und deshalb weiter ermitteln.

9

Die Frage einer Amtspflichtverletzung bedarf hier letztlich aber auch keiner abschließenden Erörterung, weil es sich bei den streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ohnehin nicht um einen ersatzfähigen Schaden handelt. Die Kosten der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit können zwar grundsätzlich einen nach § 839 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen, auch wenn sie - wie hier nach § 105 OWiG - im Bußgeldverfahren nicht zu erstatten sind (vgl. dazu auch für ähnliche Fälle BGHR 2006, 492; NJW 1977, 957). Der Betroffene kann grundsätzlich aber nur diejenigen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, deren Aufwendung ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Betroffenen für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, vor § 249 Rn. 83 und § 254 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, weil er nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts Einsicht in das Fahrerfoto nehmen konnte. Das durfte ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers aber nicht für zweckmäßig und notwendig halten, weil sich das Bußgeldverfahren noch im Stadium des Vorverfahrens befand, der Kläger der Einsicht in das Fahrerfoto nach seinem eigenen Vortrag nicht bedurfte, um seine Täterschaft auszuschließen und er auch nicht dazu berufen war, die Ermittlung des wahren Täters selbst in die Hand zu nehmen und zu diesem Zweck das Fahrerfoto einzusehen.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

11

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Entscheidung des Senats steht insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 105 Kostenentscheidung


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde


(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritte

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.