Ausnahmen
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf 1. zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung, 2. im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.
(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.
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