Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 65 Aufsicht
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 65 Aufsicht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/02/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR5.15.0 Der X. Zi
published on 16/02/2016 00:00
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hann
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.