Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 94 Erlaubnisbehörde

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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27/09/2012 13:27

Nachtflug am Flughafen Leipzig/Halle verletzt nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit-BVerfG vom 15.10.09-Az:1 BvR 3522/08
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(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.
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