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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Zeitreise: 18.12.2025

(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für 1. Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm, 2. Aufstiege von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb, 3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen, 4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: a) schwer und mittelschwer, b) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt, 5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen, 6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen, 7. Kunstflüge.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1 1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer, 2. Nummer 2 der Starter des ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb, 3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter, 4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons, 5. Nummer 5 der Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells, 6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben, 7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

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