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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Begriff, Freigabe und Gestaltung von Registerblättern

Zeitreise: 20.11.2019

(1) Bei dem maschinell geführten Register ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommenen und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.

(2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Registerblatt an die Stelle des bisherigen in Papierform geführten Registers, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragung dieses Registerblatts in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist. Die §§ 59 und 60 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gelten sinngemäß.

(3) Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordrucken entspricht.

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