Lotstarifverordnung - LTV | § 5

Lotstarifverordnung - LTV | § 5
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(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

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published on 06/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 2016 - 5 Sa 298/15 - wird zurückgewiesen.
published on 22/11/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2015 - 3 Ca 149/15 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliches Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 € 1,68
published on 26/09/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. November 2010 - 1 Sa 128/10 - wird zurückgewiesen.
published on 22/05/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2010 - 14 Sa 272/10 - wird auf seine Kosten zurück gewiesen.
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