Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 5 AZR 864/16

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR864.16.0
published on 06/12/2017 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 5 AZR 864/16
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 2016 - 5 Sa 298/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Anwesenheitsprämie und deren Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn.

2

Der Kläger ist als Mitarbeiter im Transport-, Umschlag- und Lagerwesen bei der Beklagten, einem fischverarbeitenden Unternehmen, beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt ua. die Zusammensetzung der Vergütung aus einem Tarifentgelt nach Tarifgruppe 5 und einer Anwesenheitsprämie.

3

Die Beklagte und die Gewerkschaft NGG haben einen Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Firma Rügen Fisch AG Sassnitz (im Folgenden LTV) mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen. Dieser bestimmt ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

Räumlich: für Rügen Fisch AG

        

Fachlich: für Rügen Fisch AG

        

Persönlich: für die Beschäftigten ...

        

§ 2     

        

Allgemeiner Grundsatz

        

1.    

Beschäftigte im Sinne dieses Haustarifvertrages sind alle Arbeitnehmer … der Firma Rügen Fisch AG.

                 

…       

        

§ 5     

        

Entgelte

        

…       

        

Laufzeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015

                 
        

Entgeltgruppen

Std/Lohn in Euro

Anwesenheitsprämie in Euro 5 %

durchschnittliche Leitungszulage in Euro

Gesamtbetrag

        

…       

                                   
        

Lohngruppe 5

8,34   

0,37   

0,66   

9,37   

        

…       

                                   
        

…       

        

Der Abzugsbetrag von der Anwesenheitsprämie gültig bis 30.06.2015 wird in der folgenden Tabelle nach Jahren geordnet in Euro pro Krankentag dargestellt.

        

…       

        

Laufzeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015

                 
        

Entgeltgruppen

Abzugsbetrag v. d. Anwesenheitsprämie in Euro (pro KT)

        

…       

        
        

Lohngruppe 5

16,68 

        

…       

        
        

1.    

Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Anwesenheitszulage in Höhe von 15 % zusätzlich zum Tarifentgelt. Pro Tag krankheitsbedingter Abwesenheit kann maximal ein Betrag von 25 % des durchschnittlichen tariflichen Tagesverdienstes von dieser Prämie in Abzug gebracht werden (siehe Tabelle).

        

2.    

Die 15 %ige Anwesenheitsprämie wird bis zum 01.07.2015 zugunsten des Tariflohns in den jeweiligen Lohngruppen abgebaut, und zwar in folgenden Schritten, …, zum 01.01.2015 auf 5 % ...

        

…“    

4

Am 16. Januar 2015 informierte die Beklagte die Belegschaft ua. wie folgt:

        

„…,     

        

zum Jahreswechsel 2015 wird es … neben den gesetzlichen Änderungen durch den Mindestlohn auch eine Veränderung der Zusammensetzung Ihres Entgelts durch den gültigen Haustarifvertrag geben.

        

Für die Lohngruppen 2, 3 und 4 greift zum 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn, mit dem auch die Zahlung der Anwesenheitsprämie entfällt.

        

Für die Lohngruppe 5 erfolgt eine anteilige Berechnung der Anwesenheitsprämie.

        

In den Lohngruppen 6-12 wird, gemäß dem Haustarifvertrag, ein weiterer Anteil der AWP auf den Grundstundenlohn umgelegt. …“

5

Am 12. Februar 2015 unterrichtete die Beklagte die Belegschaft aufgrund von Nachfragen ua. wie folgt:

        

„…,     

        

am 16.01.2015 informierten wir Sie über die durch den Mindestlohn veränderte Abrechnungsweise Ihres Entgeltes. … In der Lohngruppe 5 erfolgt eine anteilige Berechnung. ...

        

Da hinsichtlich der angekündigten Vorgehensweise Fragen … herangetragen wurden, möchten wir mit der unten stehenden Erläuterung die Fragen beantworten:

        

Bezüglich der Anrechenbarkeit von Zulagen auf den Mindestlohn existieren neben Ausführungshinweisen bereits mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ...

        

Zusammenfassend ist hieraus zu entnehmen:

        

Werden mit Zulagen zusätzlich zur Normalleistung erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers vergütet, sind die Zulagen nicht anrechenbar. Hierunter fallen beispielsweise Leistungs- und Qualitätsprämien.

        

Anders verhält es sich mit Zulagen, welche auf die Abgeltung der Normalleistung des Arbeitnehmers abstellen. Hierunter fällt beispielsweise die Anwesenheitsprämie, da hier lediglich die Anwesenheit des Arbeitnehmers vergütet wird. Die Anwesenheitsprämie ist somit auf die Berechnung des Mindestlohnes anrechenbar.

        

Dies wurde für die Lohngruppen 2, 3 und 4 in voller Höhe, und für die Lohngruppe 5 anteilig durchgeführt. Daher ist die Anwesenheitsprämie nicht entfallen, sondern bei der Berechnung des Mindestlohnes angerechnet worden.

        

…“    

6

Der Kläger leistete im Januar 2015 181 und im Februar 2015 173 Arbeitsstunden. Hierüber erteilte die Beklagte Lohnabrechnungen, die ua. einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto sowie jeweils Anwesenheitsprämien iHv. 36,33 Euro brutto auswiesen, und zahlte die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.

7

Der Kläger hat für Januar und Februar 2015 Zahlung der tariflichen Anwesenheitsprämie und des gesetzlichen Mindestlohns verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte könne den tariflichen Anspruch auf Anwesenheitsprämie nicht einseitig herabsetzen. Die Anwesenheitsprämie könne nicht als Bestandteil des Lohns gezahlt werden. Jedenfalls sei der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Die Anwesenheitsprämie sei keine zusätzliche Vergütung für Normalleistung, sondern werde für Leistungsbereitschaft und -willen gezahlt.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision relevant - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliches Entgelt für Januar 2015 iHv. 28,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2015 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliches Entgelt für Februar 2015 iHv. 27,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2015 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung restlichen Entgelts für Januar 2015 iHv. 1,68 Euro brutto verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren hinsichtlich des Restbetrags weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der tarifvertraglichen Anwesenheitsprämie für den Monat Januar 2015 bis auf einen Betrag von 1,68 Euro brutto erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Deshalb hat es zu Recht das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen nur insoweit abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1,68 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

13

1. Die Regelungen des LTV finden auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien nach §§ 1, 2 Nr. 1 LTV Anwendung(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

14

2. Der Kläger hat gemäß § 5 Nr. 1 Satz 1 LTV Anspruch auf eine monatliche „Anwesenheitszulage“ zusätzlich zum Tarifentgelt. Das Tarifentgelt folgt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) für den Kläger aus Lohngruppe 5 iSv. § 5 LTV.

15

3. Nach der im Streitzeitraum geltenden Tabelle des § 5 LTV beträgt die Anwesenheitsprämie in Lohngruppe 5 0,37 Euro je Arbeitsstunde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zahlung der Anwesenheitsprämie dabei nicht auf eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche begrenzt.

16

a) Bereits Wortlaut und Systematik des LTV bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die in § 5 Nr. 1 Satz 1 LTV geregelte Anwesenheitsprämie in bestimmter prozentualer Höhe allein an die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anknüpft. Sie wird „zusätzlich zum Tarifentgelt“ gezahlt. Das Tarifentgelt wird in den Entgelttabellen des § 5 LTV wiederum mit einem Lohn pro Stunde angegeben. Daher sind die geleisteten Arbeitsstunden der zugrunde zu legende Zeitfaktor. Anhaltspunkte für eine Begrenzung der Prämienleistung auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit enthält der LTV an keiner Stelle.

17

b) Sinn und Zweck der Tarifnorm gebieten kein anderes Auslegungsergebnis. Denn das Interesse der Beklagten, die Motivation der Arbeitnehmer, Fehlzeiten zu vermeiden oder gering zu halten, durch Zahlung der Anwesenheitsprämie zu stärken, endet nicht mit Erreichen der Regelarbeitszeit. Damit sind der Berechnung der Anwesenheitsprämie 181 Arbeitsstunden im Januar 2015 und 173 Arbeitsstunden im Februar 2015 zugrunde zu legen.

18

4. Die Ansprüche auf Anwesenheitsprämie sind - soweit in der Revision noch zu entscheiden - durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Von der Revision nicht mehr umfasst ist der Betrag von 1,68 Euro brutto für Januar 2015, zu dessen Zahlung die Beklagte vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.

19

a) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein(BGH 21. November 2013 - IX ZR 52/13 - Rn. 21 mwN). Die Erfüllungswirkung ist kraft Gesetzes objektive Tatbestandsfolge der Leistung. Ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal ist grundsätzlich nicht erforderlich (MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 Rn. 7). Kann die Leistung des Schuldners daher einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht (BGH 26. Februar 1986 - VIII ZR 28/85 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 97, 197), zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung (BGH 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 - zu II 2 a der Gründe; MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 Rn. 9 mwN). Ist der Schuldner dagegen aus mehreren Schuldverhältnissen im engeren Sinne (zur Begrifflichkeit sh. nur MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. Vor § 362 Rn. 1) zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt. Eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB muss grundsätzlich „bei der Leistung” getroffen werden. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung ist unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich oder konkludent vorbehalten war (BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46).

20

b) Der Kläger hatte im Januar 2015 für 181 geleistete Arbeitsstunden einen Anspruch auf Anwesenheitsprämie iHv. 66,97 Euro (181 Stunden x 0,37 Euro). Für Februar 2015 betrug der Anspruch für 173 geleistete Arbeitsstunden 64,01 Euro (173 Stunden x 0,37 Euro). Diese Ansprüche hat die Beklagte unter Einbeziehung der vom Landesarbeitsgericht für Januar 2015 rechtskräftig zugesprochenen 1,68 Euro brutto erfüllt. Die Beklagte hat in der Belegschaftsinformation vom 16. Januar 2015 und damit vor Zahlung der Vergütung für Januar und Februar 2015 eine Leistungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vorgenommen, nach der mit der Auszahlung des Entgelts der gesetzliche Mindestlohn und die tarifliche Anwesenheitsprämie erfüllt werden sollen.

21

aa) Die Belegschaftsinformation vom 16. Januar 2015 ist an alle Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet und betrifft damit eine Vielzahl von Fällen. Es handelt sich deshalb um eine sog. typische Willenserklärung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23).

22

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2015 hinreichend klar zu entnehmen ist, dass die Beklagte mit den monatlichen Entgeltzahlungen nicht nur den nach dem LTV geschuldeten Stundenlohn von 8,34 Euro erfüllen wollte, sondern alles Geschuldete umfasst sein sollte. Hinsichtlich der für den Kläger einschlägigen Lohngruppe 5 sollte eine „anteilige Berechnung der Anwesenheitsprämie“ vorgenommen werden. Das ist nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) in den Abrechnungen für Januar und Februar 2015 erfolgt, indem dort unter der Bezeichnung „Anw.zulage Prod.“ jeweils 36,33 Euro brutto ausgewiesen worden sind. Mit der Auszahlung dieses Betrags sollte der tarifliche Anspruch auf die Anwesenheitsprämie erfüllt werden.

23

cc) Durch den Hinweis auf eine „anteilige Berechnung der Anwesenheitsprämie“ hat die Beklagte zugleich verdeutlicht, dass der andere Teil der Anwesenheitsprämie durch Zahlung des übrigen Entgelts erfüllt werden soll. Dieses Verständnis der Belegschaftsinformation vom 16. Januar 2015 wird bestätigt durch das Schreiben an die Belegschaft vom 12. Februar 2015. Es erläutert die Auffassung der Beklagten zur Anrechenbarkeit der Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn aus der vorangegangenen Belegschaftsinformation, wonach diese für die Lohngruppe 5 „anteilig durchgeführt“ wird. Ausdrücklich weist die Beklagte in dem Schreiben vom 12. Februar 2015 darauf hin, dass die Anwesenheitsprämie nicht entfallen ist, sondern bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses hat die Beklagte mit der Abrechnung und Zahlung eines Stundenlohns von 8,50 Euro den tariflichen Stundenlohn von 8,34 Euro nicht um einen übertariflichen Lohnanteil von 0,16 Euro/Stunde erhöht, sondern diesen Betrag zur Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der tariflichen Anwesenheitsprämie bestimmt.

24

dd) Hiernach ist die Revision des Klägers in Bezug auf die Anwesenheitsprämie unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Zahlung verlangen. Auf die für Januar 2015 geschuldeten 66,97 Euro Anwesenheitsprämie hat die Beklagte die in der Abrechnung ausgewiesene „Anw.zulage Prod.“ iHv. 36,33 Euro brutto sowie weitere 28,96 Euro brutto (181 Stunden x 0,16 Euro), also insgesamt 65,29 Euro brutto gezahlt. Den Differenzbetrag von 1,68 Euro brutto hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig zugesprochen. Auf die für Februar 2015 geschuldeten 64,01 Euro Anwesenheitsprämie hat die Beklagte die in der Abrechnung ausgewiesene „Anw.zulage Prod.“ iHv. 36,33 Euro brutto sowie weitere 27,68 Euro brutto (173 Stunden x 0,16 Euro) gezahlt und damit die Forderung vollständig erfüllt.

25

II. Die Beklagte hat den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG durch die monatliche Zahlung eines Entgelts iHv. 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, das sich aus dem tariflichen Stundenlohn iHv. 8,34 Euro brutto sowie der (anteiligen) Anwesenheitsprämie von 0,16 Euro brutto zusammengesetzt hat, erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

26

1. Zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (st. Rspr. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202; zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 16 mwN).

27

2. Neben dem tariflichen Monatslohn kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlten Anwesenheitsprämien Erfüllungswirkung zu. Sie ist entgegen der Auffassung der Revision keine zusätzliche Vergütung für die Normalleistung. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in das Mindestlohngesetz gefunden (vgl. bereits BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21, BAGE 157, 356). Die tarifliche Anwesenheitsprämie ist vielmehr eine im Synallagma stehende Geldleistung. Sie verbleibt endgültig beim Kläger. Die Möglichkeit des Abzugs nach § 5 Nr. 1 Satz 2 LTV beinhaltet lediglich, dass die Prämie unter Berücksichtigung der Abzugsmöglichkeit abgerechnet und ggf. gekürzt ausgezahlt wird. Das tatsächlich Ausgezahlte verbleibt jedoch beim Kläger und ist in dieser Höhe mindestlohnwirksam. Die Beklagte zahlt die Anwesenheitsprämie auch nicht - wie der Kläger meint - für die bloße Anwesenheit im Betrieb, sondern dafür, dass der jeweilige Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Die Prämie soll damit einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen (vgl. zur Mindestlohnwirksamkeit einer Anwesenheitsprämie bereits BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 622/16 - Rn. 20 sowie zuletzt 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 18).

28

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Weber    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Dohna-Jaeger    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Annotations

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
3.
folgende Fahrzeuge
a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(1a) (weggefallen)

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,

a)auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigen
Personenverkehr um80 vom Hundert
im Übrigen um50 vom Hundert
b)auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehr
um60 vom Hundert
im Übrigen um10 vom Hundert
2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert
4.
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.
Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von

1.
zwei Seelotsen das 1½fache,
2.
drei Seelotsen das 2fache,
3.
vier Seelotsen das 2½fache,
4.
fünf Seelotsen das 3fache,
5.
sechs Seelotsen das 3½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.

(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt

1.
auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
2.
auf der Trave
a)
für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
b)
für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
3.
auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
a)
für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
b)
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)