Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft Inhaltsverzeichnis
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da
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(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von G
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung
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published on 06/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 84/10 vom 6. September 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2; BGB § 1609 a) Um den Nachweis der Vollstreckungsp
published on 30/08/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 07/05/2013 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II.
published on 28/06/2011 00:00
Tenor
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber
eingeholt, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis
zum Inkrafttreten des
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