Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 11 B 15/17


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.728,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Unterhaltsbeihilfe nach der Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtreferendare vom 13.01.2016 (RRefUHilfV SH 2016) für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017.
- 2
Der am XX.XX.1985 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2013 als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts eingestellt und bezog bis einschließlich 16.03.2016 Unterhaltsbeihilfe in verordnungsrechtlich vorgesehener Höhe.
- 3
Mit Schreiben vom 26.07.2013 zeigte der Antragsteller an, dass er eine Nebentätigkeit als Taxiunternehmer ausübe, mit einem wöchentlichen Umfang von sieben Stunden und einem monatlichen Entgelt von circa 1.000,00 EUR (Bl. 32 d. A.).
- 4
Mit Bescheid vom 20.07.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Zweite Staatsprüfung für Juristen nicht bestanden habe.
- 5
Mit Bescheid vom 15.03.2016, dem Antragsteller durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt am 16.03.2017, wurde diesem mitgeteilt, dass er die Zweite Staatsprüfung erneut nicht bestanden habe und mit Schreiben vom 17.03.2016 ergänzend darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am Tag der Zustellung des Bescheides vom 15.03.2017 geendet habe. Die Antragsgegnerin stellte die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe zum 17.03.2016 ein.
- 6
Gegen den Bescheid vom 15.03.2016 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2016 Widerspruch ein.
- 7
Im Januar 2017 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Bescheid vom 15.03.2016 aufgehoben wurde und der Antragsteller nach Anhebung zweier Einzelbewertungen zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde.
- 8
Unter dem 20.01.2017 nahm die Antragsgegnerin die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe wieder auf.
- 9
Mit Schreiben vom 30.01.2017 beantragte der Antragsteller die Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe auch für den zurückliegenden Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der RRefUHilfV SH 2016. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 habe das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis durchgehend fortbestanden. Einem Kollegen sei in einem ähnlich gelagerten Fall die Unterhaltsbeihilfe rückwirkend gezahlt worden.
- 10
Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf rückwirkende Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ab. Dem stehe § 2 Absatz 2 RRefUHilfV SH 2016 entgegen, wonach die Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des Tages entfalle, an welchem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ende. Aus § 11 Absatz 1 JAG ergebe sich insoweit, dass es auf die Bekanntgabe des Nichtbestehens ankomme. Eine schwebende Unwirksamkeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses infolge des Widerspruchs vom 13.04.2016 habe nicht vorgelegen. Zwar sei es zutreffend, dass ein Mitreferendar die Unterhaltsbeihilfe rückwirkend erhalten habe. Insoweit werde aber eine Rückforderung geprüft, weil dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Es gelte der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“.
- 11
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers vom 17.03.2017 ist bislang nicht beschieden worden.
- 12
Das Referendariat des Antragstellers endete mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 28.04.2017. Seit dem 29.04.2017 bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 456,60 EUR.
- 13
Durch Antrag vom 08.05.2017 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes begehrt. Zur Begründung führt er an, er gelte ab dem 29.04.2017 als arbeitslos und sei zunächst auf Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Dies werde mindestens für den 29.04. und 30.04.2017 erforderlich, voraussichtlich jedoch auch über den 01.05.2017 hinaus. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und die Bestimmung der Dauer des Anspruchs sei das Beschäftigungsverhältnis der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung maßgeblich. Da jedoch keine Unterhaltsbeihilfe geleistet worden sei und auch keine ordnungsgemäße steuerliche und sozialrechtliche Abrechnung erfolgt sei, sei eine korrekte Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht möglich, was wiederum finanzielle Nöte des Antragstellers zur Folge habe. Die verwehrte Unterhaltsbeihilfe führe zu existenziellen Problemen. Das gewährte Arbeitslosengeld reiche zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht aus.
- 14
Der Antragsteller beantragt,
- 15
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller Unterhaltsbeihilfe für die Zeit vom 17.03.2016 bis zum 19.01.2017 zu zahlen und ordnungsgemäß abzurechnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 18
Es bestehe weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Zudem liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Der Antragsteller begehre Leistungen für einen Zeitraum in der Vergangenheit. Das Vorbringen finanzieller Nöte sei zu unbestimmt und rein spekulativ. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Deckung des Lebensbedarfs aus anderen Quellen, wie etwa Leistungen nach dem SGB II, ausgeschlossen sei. Der Antrag, ordnungsgemäß abzurechnen, erschließe sich nicht.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
- 20
Der gemäß § 123 Absatz 1, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig und aber unbegründet.
- 21
Gemäß § 123 Absatz 1, Absatz 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.
- 22
Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung liegen nicht vor.
- 23
Dem Erfolg des Antrages steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BverwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 – NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16, Rn. 26 – Juris; Beschluss der Kammer vom 31.08.2016 – 11 B 23/16).
- 24
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die geltend gemachte Zahlung betrifft einen abgeschlossen Zeitraum in der Vergangenheit und dient damit zumindest unmittelbar nicht der Sicherung eines gegenwärtigen Bedarfs. Für die Geltendmachung dieses auf Nachzahlung gerichteten Anspruchs ist dem Kläger die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumuten, weil nicht erkennbar ist, dass ihm hierdurch ein unwiederbringbarer Nachteil im Sinne eines teilweisen oder gar vollständigen Verlustes eines etwaigen Anspruches entsteht.
- 25
Auch die aus Sicht des Antragstellers gegebene mittelbare Relevanz für einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen. Die im Antragsschriftsatz benannten „finanziellen Nöte“ des Antragstellers sind nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehlt insoweit an der Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits früher ausgeübten Nebentätigkeit als Taxiunternehmer, mit einem monatlichen Einkommen von circa 1.000,00 EUR, wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, ob und wenn ja in welchem Umfang der Antragsteller aus dieser Tätigkeit weiterhin Einkommen bezieht. Unter Einbeziehung der monatlich durch die Agentur für Arbeit bewilligten Leistungen in Höhe von 456,60 EUR wären zudem Ausführungen dazu zu erwarten gewesen, welche regelmäßigen Ausgaben diesen Einnahmen gegenüberstehen und in welcher Höhe eine Unterdeckung gegeben ist. Unerörtert bleibt auch der Umstand, ob der Antragsteller bereits ein Arbeitsverhältnis in Aussicht hat und dadurch in der Lage ist, eine etwaige finanzielle Notlage kurzfristig selbst zu beheben. Der Schriftsatz vom 22.05.2017 spricht insoweit nur davon, dass ihm seit dem 29.04.2017 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. Der Schriftsatz vom 08.05.2017 verhält sich zu dieser Frage, obgleich zeitlich nachgelagert verfasst, lediglich prognostisch („voraussichtlich wird auch über den 01.05.2017 hinaus Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müsse“). Schließlich wäre es dem Antragsteller zur Vermeidung einer finanziellen Notlage zuzumuten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als subsidiärem Sicherungssystem für das soziokulturelle Existenzminimum, gegebenenfalls auch darlehensweise (§ 42a SGB II), in Anspruch zu nehmen.
- 26
Unabhängig davon fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsbeihilfe nach der RRefUHilfV SH 2016 nach Ablauf des 16.03.2017 nicht glaubhaft gemacht.
- 27
Gemäß § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 13.01.2016 entsteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an. Gemäß Absatz 2 entfällt die Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.
- 28
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 20.02.2004 enden mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.
- 29
Danach erfolgt die Beendigung des öffentlichen-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, das seinerseits verordnungsrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für das Entfallen der Unterhaltsbeihilfe ist, kraft Gesetzes. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist dafür allein auf die Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung abzustellen. Diese erfolgte am 16.03.2017 durch Einlegung des Bescheides vom 15.03.2017 in den Briefkasten des Antragstellers, §§ 147 Absatz 1, 148 Absatz 2 LVwG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung.
- 30
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen bestandskräftig oder vollziehbar ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich Hinweise auf eine entsprechende Auslegung entnehmen. Ausweislich der Landtagsdrucksache 15/2837 (S. 30) hat der Landesgesetzgeber lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt in § 42 Absatz 2 Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen vorgesehene Regelung nahezu unverändert übernommen. Bereits in dieser Regelung war vorgesehen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung endete. Auch wenn § 4 Absatz 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz vorsieht, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – und damit im Gegensatz zu § 4 Absatz 1 nicht als Beamte auf Widerruf – ausgebildet werden, spricht die enge Anlehnung an den Wortlaut dafür, dass sich der Gesetzgeber an der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst normierten Regelung in § 30 Absatz 4 LBG orientieren wollte, wonach diese mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind, an dem ihnen das Bestehen einer Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Insoweit ist anerkannt, dass es im Sinne einer rechtsklaren Regelung allein auf die Bekanntgabe ankommt, um durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse zu schaffen (VG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 6 V 2078/14 –, Rn. 19, juris m.w.Nw.). Für dieses Normverständnis spricht auch, dass Prüfungsstreitigkeiten gerade nicht über den (Fort-)Bestand des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses entscheiden sollen. Da die Unterhaltsbeihilfe eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung darstellt (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. September 2010 – 2 K 1112/09 –, Rn. 47, juris), ist zudem davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine solche nur für denjenigen Zeitraum gewähren will, in welchem auch tatsächlich der Vorbereitungsdienst absolviert wird. Dies ist, im Unterschied zum Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 32 JAVO nach erstmaligem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung, bei wiederholtem Nichtbestehen nicht mehr der Fall.
- 31
Auf den Umstand, ob dem Widerspruch des Antragstellers vom 13.04.2016 suspendierende Wirkung im Sinne von § 80 Absatz 1 VwGO zukommt oder ob es sich bei § 11 Absatz 1 Satz 1 JAG um einen anderen durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fall im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Variante 2 VwGO handelt, kommt es somit nicht an, weil selbst ein etwaiger Suspensiveffekt keine Auswirkungen auf die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes hätte.
- 32
Auch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 bewirkt nicht das rückwirkende fiktive Wiederaufleben des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Ein solcher Sinngehalt ist dem zwischen den Beteiligten geschlossen Vergleich nicht zu entnehmen. Der Vergleich verhält sich zu dieser Frage nicht. Er ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach der Formulierung des § 112 Absatz 2 LVwG („bleibt wirksam“) wird die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch Aufhebung grundsätzlich ex nunc beendet (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 43 Rn. 190-191, beck-online). Aus dem Landesbeamtengesetz, dem JAG und der RRefUHilfV SH 2016 folgt insoweit nichts anderes.
- 33
Auch aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vermag der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herzuleiten, auch wenn zwischen den Beteiligten unstreitig zu sein scheint, dass in einem vergleichbaren Fall Leistungen nach der RRefUHilfV SH 2016 gezahlt worden sind. Insoweit fehlt es bereits an einer rechtmäßigen ständigen Verwaltungspraxis. Abgesehen davon prüft die Antragsgegnerin zurzeit die Rückforderung der insoweit ausgezahlten Leistungen.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.728,86 EUR beruht auf §§ 52 Absätze 1, 3 Satz 1 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag des Klägers auf Unterhaltsbeihilfe als Rechtreferendar für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017 eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend. Gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 RRefUHilfV SH 2016 beläuft sich der Grundbetrag der monatlichen Unterhaltsbeihilfe auf 1.134,79 EUR. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, § 2 Absatz 3 (RRefUHilfV SH 2016). Dabei ist für jeden Anspruchstag der Anteil zu gewähren, der entsprechend der Gesamtzahl der Monatstage auf den einzelnen Tag entfällt (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil II, § 3, Rn. 21). Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 ein Betrag von 549,09 EUR, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.12.2016 ein Betrag von 10.213,11 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 19.01.2017 ein Betrag von 695,52 EUR, insgesamt demnach eine beanspruchte Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 11.457,72 EUR. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert in der Regel ½. Eine weitergehende Reduzierung ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.
(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.