Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 11 B 15/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0529.11B15.17.0A
29.05.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.728,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Unterhaltsbeihilfe nach der Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtreferendare vom 13.01.2016 (RRefUHilfV SH 2016) für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017.

2

Der am XX.XX.1985 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2013 als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts eingestellt und bezog bis einschließlich 16.03.2016 Unterhaltsbeihilfe in verordnungsrechtlich vorgesehener Höhe.

3

Mit Schreiben vom 26.07.2013 zeigte der Antragsteller an, dass er eine Nebentätigkeit als Taxiunternehmer ausübe, mit einem wöchentlichen Umfang von sieben Stunden und einem monatlichen Entgelt von circa 1.000,00 EUR (Bl. 32 d. A.).

4

Mit Bescheid vom 20.07.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Zweite Staatsprüfung für Juristen nicht bestanden habe.

5

Mit Bescheid vom 15.03.2016, dem Antragsteller durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt am 16.03.2017, wurde diesem mitgeteilt, dass er die Zweite Staatsprüfung erneut nicht bestanden habe und mit Schreiben vom 17.03.2016 ergänzend darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am Tag der Zustellung des Bescheides vom 15.03.2017 geendet habe. Die Antragsgegnerin stellte die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe zum 17.03.2016 ein.

6

Gegen den Bescheid vom 15.03.2016 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2016 Widerspruch ein.

7

Im Januar 2017 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Bescheid vom 15.03.2016 aufgehoben wurde und der Antragsteller nach Anhebung zweier Einzelbewertungen zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde.

8

Unter dem 20.01.2017 nahm die Antragsgegnerin die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe wieder auf.

9

Mit Schreiben vom 30.01.2017 beantragte der Antragsteller die Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe auch für den zurückliegenden Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der RRefUHilfV SH 2016. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 habe das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis durchgehend fortbestanden. Einem Kollegen sei in einem ähnlich gelagerten Fall die Unterhaltsbeihilfe rückwirkend gezahlt worden.

10

Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf rückwirkende Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ab. Dem stehe § 2 Absatz 2 RRefUHilfV SH 2016 entgegen, wonach die Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des Tages entfalle, an welchem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ende. Aus § 11 Absatz 1 JAG ergebe sich insoweit, dass es auf die Bekanntgabe des Nichtbestehens ankomme. Eine schwebende Unwirksamkeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses infolge des Widerspruchs vom 13.04.2016 habe nicht vorgelegen. Zwar sei es zutreffend, dass ein Mitreferendar die Unterhaltsbeihilfe rückwirkend erhalten habe. Insoweit werde aber eine Rückforderung geprüft, weil dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Es gelte der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“.

11

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers vom 17.03.2017 ist bislang nicht beschieden worden.

12

Das Referendariat des Antragstellers endete mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 28.04.2017. Seit dem 29.04.2017 bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 456,60 EUR.

13

Durch Antrag vom 08.05.2017 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes begehrt. Zur Begründung führt er an, er gelte ab dem 29.04.2017 als arbeitslos und sei zunächst auf Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Dies werde mindestens für den 29.04. und 30.04.2017 erforderlich, voraussichtlich jedoch auch über den 01.05.2017 hinaus. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und die Bestimmung der Dauer des Anspruchs sei das Beschäftigungsverhältnis der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung maßgeblich. Da jedoch keine Unterhaltsbeihilfe geleistet worden sei und auch keine ordnungsgemäße steuerliche und sozialrechtliche Abrechnung erfolgt sei, sei eine korrekte Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht möglich, was wiederum finanzielle Nöte des Antragstellers zur Folge habe. Die verwehrte Unterhaltsbeihilfe führe zu existenziellen Problemen. Das gewährte Arbeitslosengeld reiche zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht aus.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller Unterhaltsbeihilfe für die Zeit vom 17.03.2016 bis zum 19.01.2017 zu zahlen und ordnungsgemäß abzurechnen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Es bestehe weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Zudem liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Der Antragsteller begehre Leistungen für einen Zeitraum in der Vergangenheit. Das Vorbringen finanzieller Nöte sei zu unbestimmt und rein spekulativ. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Deckung des Lebensbedarfs aus anderen Quellen, wie etwa Leistungen nach dem SGB II, ausgeschlossen sei. Der Antrag, ordnungsgemäß abzurechnen, erschließe sich nicht.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

20

Der gemäß § 123 Absatz 1, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig und aber unbegründet.

21

Gemäß § 123 Absatz 1, Absatz 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

22

Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung liegen nicht vor.

23

Dem Erfolg des Antrages steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BverwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 – NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16, Rn. 26 – Juris; Beschluss der Kammer vom 31.08.2016 – 11 B 23/16).

24

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die geltend gemachte Zahlung betrifft einen abgeschlossen Zeitraum in der Vergangenheit und dient damit zumindest unmittelbar nicht der Sicherung eines gegenwärtigen Bedarfs. Für die Geltendmachung dieses auf Nachzahlung gerichteten Anspruchs ist dem Kläger die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumuten, weil nicht erkennbar ist, dass ihm hierdurch ein unwiederbringbarer Nachteil im Sinne eines teilweisen oder gar vollständigen Verlustes eines etwaigen Anspruches entsteht.

25

Auch die aus Sicht des Antragstellers gegebene mittelbare Relevanz für einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen. Die im Antragsschriftsatz benannten „finanziellen Nöte“ des Antragstellers sind nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehlt insoweit an der Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits früher ausgeübten Nebentätigkeit als Taxiunternehmer, mit einem monatlichen Einkommen von circa 1.000,00 EUR, wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, ob und wenn ja in welchem Umfang der Antragsteller aus dieser Tätigkeit weiterhin Einkommen bezieht. Unter Einbeziehung der monatlich durch die Agentur für Arbeit bewilligten Leistungen in Höhe von 456,60 EUR wären zudem Ausführungen dazu zu erwarten gewesen, welche regelmäßigen Ausgaben diesen Einnahmen gegenüberstehen und in welcher Höhe eine Unterdeckung gegeben ist. Unerörtert bleibt auch der Umstand, ob der Antragsteller bereits ein Arbeitsverhältnis in Aussicht hat und dadurch in der Lage ist, eine etwaige finanzielle Notlage kurzfristig selbst zu beheben. Der Schriftsatz vom 22.05.2017 spricht insoweit nur davon, dass ihm seit dem 29.04.2017 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. Der Schriftsatz vom 08.05.2017 verhält sich zu dieser Frage, obgleich zeitlich nachgelagert verfasst, lediglich prognostisch („voraussichtlich wird auch über den 01.05.2017 hinaus Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müsse“). Schließlich wäre es dem Antragsteller zur Vermeidung einer finanziellen Notlage zuzumuten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als subsidiärem Sicherungssystem für das soziokulturelle Existenzminimum, gegebenenfalls auch darlehensweise (§ 42a SGB II), in Anspruch zu nehmen.

26

Unabhängig davon fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsbeihilfe nach der RRefUHilfV SH 2016 nach Ablauf des 16.03.2017 nicht glaubhaft gemacht.

27

Gemäß § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 13.01.2016 entsteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an. Gemäß Absatz 2 entfällt die Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.

28

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 20.02.2004 enden mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

29

Danach erfolgt die Beendigung des öffentlichen-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, das seinerseits verordnungsrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für das Entfallen der Unterhaltsbeihilfe ist, kraft Gesetzes. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist dafür allein auf die Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung abzustellen. Diese erfolgte am 16.03.2017 durch Einlegung des Bescheides vom 15.03.2017 in den Briefkasten des Antragstellers, §§ 147 Absatz 1, 148 Absatz 2 LVwG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung.

30

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen bestandskräftig oder vollziehbar ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich Hinweise auf eine entsprechende Auslegung entnehmen. Ausweislich der Landtagsdrucksache 15/2837 (S. 30) hat der Landesgesetzgeber lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt in § 42 Absatz 2 Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen vorgesehene Regelung nahezu unverändert übernommen. Bereits in dieser Regelung war vorgesehen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung endete. Auch wenn § 4 Absatz 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz vorsieht, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – und damit im Gegensatz zu § 4 Absatz 1 nicht als Beamte auf Widerruf – ausgebildet werden, spricht die enge Anlehnung an den Wortlaut dafür, dass sich der Gesetzgeber an der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst normierten Regelung in § 30 Absatz 4 LBG orientieren wollte, wonach diese mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind, an dem ihnen das Bestehen einer Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Insoweit ist anerkannt, dass es im Sinne einer rechtsklaren Regelung allein auf die Bekanntgabe ankommt, um durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse zu schaffen (VG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 6 V 2078/14 –, Rn. 19, juris m.w.Nw.). Für dieses Normverständnis spricht auch, dass Prüfungsstreitigkeiten gerade nicht über den (Fort-)Bestand des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses entscheiden sollen. Da die Unterhaltsbeihilfe eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung darstellt (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. September 2010 – 2 K 1112/09 –, Rn. 47, juris), ist zudem davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine solche nur für denjenigen Zeitraum gewähren will, in welchem auch tatsächlich der Vorbereitungsdienst absolviert wird. Dies ist, im Unterschied zum Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 32 JAVO nach erstmaligem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung, bei wiederholtem Nichtbestehen nicht mehr der Fall.

31

Auf den Umstand, ob dem Widerspruch des Antragstellers vom 13.04.2016 suspendierende Wirkung im Sinne von § 80 Absatz 1 VwGO zukommt oder ob es sich bei § 11 Absatz 1 Satz 1 JAG um einen anderen durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fall im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Variante 2 VwGO handelt, kommt es somit nicht an, weil selbst ein etwaiger Suspensiveffekt keine Auswirkungen auf die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes hätte.

32

Auch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 bewirkt nicht das rückwirkende fiktive Wiederaufleben des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Ein solcher Sinngehalt ist dem zwischen den Beteiligten geschlossen Vergleich nicht zu entnehmen. Der Vergleich verhält sich zu dieser Frage nicht. Er ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach der Formulierung des § 112 Absatz 2 LVwG („bleibt wirksam“) wird die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch Aufhebung grundsätzlich ex nunc beendet (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 43 Rn. 190-191, beck-online). Aus dem Landesbeamtengesetz, dem JAG und der RRefUHilfV SH 2016 folgt insoweit nichts anderes.

33

Auch aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vermag der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herzuleiten, auch wenn zwischen den Beteiligten unstreitig zu sein scheint, dass in einem vergleichbaren Fall Leistungen nach der RRefUHilfV SH 2016 gezahlt worden sind. Insoweit fehlt es bereits an einer rechtmäßigen ständigen Verwaltungspraxis. Abgesehen davon prüft die Antragsgegnerin zurzeit die Rückforderung der insoweit ausgezahlten Leistungen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.728,86 EUR beruht auf §§ 52 Absätze 1, 3 Satz 1 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag des Klägers auf Unterhaltsbeihilfe als Rechtreferendar für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 19.01.2017 eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend. Gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 RRefUHilfV SH 2016 beläuft sich der Grundbetrag der monatlichen Unterhaltsbeihilfe auf 1.134,79 EUR. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, § 2 Absatz 3 (RRefUHilfV SH 2016). Dabei ist für jeden Anspruchstag der Anteil zu gewähren, der entsprechend der Gesamtzahl der Monatstage auf den einzelnen Tag entfällt (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil II, § 3, Rn. 21). Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 ein Betrag von 549,09 EUR, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.12.2016 ein Betrag von 10.213,11 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 19.01.2017 ein Betrag von 695,52 EUR, insgesamt demnach eine beanspruchte Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 11.457,72 EUR. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert in der Regel ½. Eine weitergehende Reduzierung ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 MB 33/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragstel

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der im … 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 3. Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Am 29. Juni 2016 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note befriedigend (8,79 Punkte).

3

Zu Beginn der Ausbildung gründeten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Chat-Gruppe wurden in der Zeit von Februar bis Dezember 2014 unter anderem Cartoons, Fotos, Bilder und kurze Filmsequenzen mit sexistischen, pornografischen und fremdenfeindlichen Inhalten ausgetauscht. Außerdem soll unter anderem der Antragsteller einem Vermerk dreier Kolleginnen aus Dezember 2014 zufolge frauenfeindliche, sexistische und rassistische Sprüche geäußert haben.

4

Aufgrund dieser Vorwürfe leitete die Polizeidirektion Aus- und Fortbildung im Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein. Zuvor war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. im Hinblick auf das Posten pornographischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

5

Nach Anhörung entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ aus dem Polizeivollzugsdienst und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Grundlage der Entscheidung waren 13 im Einzelnen ausgeführte Sachverhalte aus der Zeit vom 13. Februar bis 12. Dezember 2014.

6

Am 1. August 2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und legte am 5. August 2016 Widerspruch gegen die Entlassung ein.

7

Am 8. August 2016 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich bei der zu Beginn der Ausbildung eingerichteten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung näher bezeichneten geposteten Bilder, Cartoons und Filmsequenzen habe sich bei ihm niemand beschwert, dass er sich belästigt gefühlt habe. Er, der Antragsteller, sei auch nicht der Einzige gewesen, der derartige Bilder gepostet habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden solle.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

9

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 1. August 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

10

Der Antragsgegner hat beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche charakterliche Eignung, weshalb eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31. August 2016 beendet.

13

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung einer Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zum einen durch die Entlassungsverfügung und zum anderen kraft Gesetzes eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln; der Verlust des Amtsführungsrechts könnte selbst durch eine spätere, zugunsten des Antragstellers ausfallende, Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus folge auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Er habe gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe, weil er die Laufbahnprüfung bestanden habe. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ausgesprochene Entlassung stehe dem nicht entgegen, weil sie durch die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG „überholt“ sei, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Prüfung nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit (hier 31. Juli 2016) entlassen sind.

14

Es bestehe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unbedingter Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf („vorläufige“) Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen aus § 8 Abs. 3 PolLVO folgenden „Ernennungsanspruch“. Zwar stelle die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Diese Voraussetzungen seien aber zu bejahen. Der Antragsteller sei allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert entgegengetreten; diesbezüglich bedürfe es einer Beweisaufnahme mit offenem Ausgang im Hauptsacheverfahren. Zudem habe er das in § 11 APO-Pol definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht. Dazu gehöre auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmildernd zu bewältigen. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ließen allenfalls auf fehlende charakterliche Eignung zu Beginn der Ausbildung schließen. Außerdem seien die gegen ihn im Februar 2015 geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen ohne Abschluss geblieben. Der Antragsteller habe sich bis zu Ablegung der Laufbahnprüfung geändert, so dass berechtigte Zweifel an seiner Eignung nicht mehr erhoben werden könnten.

15

Schließlich sei die Erwägung des Antragsgegners, der Antragsteller hätte sich als Lebensälterer anders verhalten müssen als seine jüngeren Mitauszubildenden, sachwidrig. Er habe ebenso am Anfang seiner Ausbildung gestanden und sich der Gruppendynamik nicht entziehen können. Es sei insoweit auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gegenseitig Bilder zugesandt hätten und ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient habe.

16

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die erlassene einstweilige Anordnung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Rechtsstreit dadurch dauerhaft entschieden würde. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile beim Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Dass der zeitliche Verlust des Amtsführungsrechts ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich unzumutbar wäre, habe auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt.

17

Des Weiteren werde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bezweifelt. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigten bereits das Absehen von einer Ernennung. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und derartige Zweifel zu zerstreuen, was ihm nicht gelungen sei. Soweit der Antragsteller die ihm gemachten Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten habe, habe er die zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders bewertet als er, der Antragsgegner. Was der Antragsteller nur als moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichne, bedeute eine Verharmlosung und werde weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne vom Bestehen der Laufbahnprüfung nicht auf die charakterliche Eignung des Beamten geschlossen werden. Mit der geäußerten Auffassung, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes (…) erkennbar gewandelt“, habe das Verwaltungsgerichts eine eigene Wertung angestellt. Der Antragsteller mache auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung glaubhaft. Da der Antragsteller bereits 28 Jahre alt gewesen sei und damit die notwendige sittliche Reife und geistige Kapazität besessen habe, habe es sich nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt. Deshalb sei es auch nicht sachwidrig, die schon längere Zeit zurückliegenden Vorkommnisse als Eignungsmangel zu werten. Es sei vom Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass er den Unterschied zwischen geschmacklosem Witz und vorwerfbarem Verhalten kenne und sich einer möglichen Gruppendynamik widersetzen könne. Außerdem sei das Verhalten über ein noch hinnehmbares Gruppenverhalten hinausgegangen, weil er nicht nur gelesen, sondern auch kommentiert und selbst Bilder in die WhatsApp-Gruppe eingestellt und sich darüber hinaus vorwerfbar verhalten habe. Aus diesem Grund verstoße die Wertung, den Antragsteller als ungeeignet einzustufen, auch nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

18

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

19

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Ein Hauptsacheverfahren würde mehrere Jahre andauern, so dass er sich beruflich umorientieren müsste. Die Zeit ließe sich finanziell nur unter Schwierigkeiten überbrücken. Außerdem könnte der Verlust des Amtsführungsrechts nicht mehr ausgeglichen werden. Auch in der Sache hält der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Mit Ablegen der Laufbahnprüfung sei ihm die charakterliche Eignung zuerkannt worden. Ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Erkenntnisse komme der Antragsgegner nur aufgrund politischen Drucks zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass dieselben Vorkommnisse, die bereits im Dezember 2014 bekanntgeworden und Anfang 2015 ohne Konsequenzen nach disziplinarrechtlichen Ermittlungen geblieben seien, zur Begründung seiner charakterlichen Nichteignung herangezogen werden könnten.

II.

23

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung, den Antragsteller vorläufig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise zulässig ist, wofür jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen.

24

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

25

Mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG).

26

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11 -, Juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, Juris Rn. 22; BVerwG Beschl. v. 12.04.2016 - 1 WDS-VR 2.16-, Juris Rn. 19; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 -, Juris Rn. 6; so auch OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 9).

27

Ob hiernach die – dann endgültige – Ernennung zum Probebeamten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden kann, oder der Antragsteller einstweilen auch in der vorliegenden Konstellation bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in ein – vorläufiges – Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden dürfte, kann der Senat offenlassen. Denn es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht.

28

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtVG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 B 18.16 -, Juris Rn. 26; Beschl. v. 25.11.2015 - 2 B 38.15 -, Juris Rn. 9; Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11, m.w.N., stRspr).

29

Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 15).

30

Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft sein könnte.

31

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine grundlegende Einstellung – etwa im Umgang mit Kolleginnen und was sein Verhalten in der Gruppe angeht – geändert hätte, hat er nicht dargetan. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine eigene Wertung angestellt, wenn es davon ausgeht, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes erkennbar gewandelt“. Im Lichte der Vielzahl der Vorkommnisse und des von Februar bis Dezember 2014 andauernden langen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht über die persönliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst verfüge, als beurteilungsfehlerfrei dar.

32

Soweit der Antragsteller die überwiegenden Vorkommnisse, die im angefochtenen Bescheid angeführt waren, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat er diese als lediglich „moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichnet“. Dass der Antragsgegner dies als eine Verharmlosung und weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht werdend bewertet, ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Chatverläufe und des in den Akten enthaltenen schriftlichen Vermerks der Kolleginnen sachgerecht.

33

Die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 27. Juli 2016 zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers trotz Verstreichens einer längeren Zeit seit den Vorkommnissen im Jahr 2014 sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es heißt darin wörtlich:

34

„....Im Hinblick darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt waren, besaßen Sie bereits eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit. Die einem Heranwachsenden gegebenenfalls zugutekommende jugendliche Unreife wirkt daher nicht zu Ihren Gunsten.

35

Hier sind jedoch die einzelnen Aspekte sowie das Gesamtbild, welches sich aus diesen Aspekten ergibt, zu betrachten. Wenige Tage nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes vollendeten Sie das 28. Lebensjahr, womit bei Ihnen, gerade im Vergleich zu den meist lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern, eine gewisse, durch Schule und Beruf erworbene Lebenserfahrung sowie ein weitgehend ausgeprägter Charakter vorauszusetzen sind. Trotz dieses Umstandes legen Sie jedoch ein Verhalten an den Tag, welches so nicht akzeptabel ist und welches im zukünftigen Berufsleben der äußerst wichtigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegensteht. Für die tägliche Polizeiarbeit ist es wichtig, dass sich Kolleginnen und Kollegen aufeinander verlassen können. Hierbei wären Verhaltensweisen wie oben mit der Drohung, einen Kollegen mit Migrationshintergrund notfalls auch auszusetzen, geschildert komplett kontraproduktiv und vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht akzeptabel. Auch Ihr Verhalten gegenüber Frauen ist nicht immer angemessen und wird Ihrer zu erwartenden Reife nicht gerecht, vielmehr verhalten Sie sich, wie auch die WhatsApp-Postings z.T. belegen, wie ein Schüler, anstatt, wie es Ihnen von der Lebenserfahrung zugekommen wäre, in der Lehrgruppe eher eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Die oben geschilderten Verhaltensweisen, hier sind insbesondere die Äußerungen zu Personen mit Migrationshintergrund und Gewalt gegen Muslime, aber auch die sexistischen Verhaltensweisen gegenüber Frauen zu nennen, sind auch außerhalb des Dienstes so nicht hinnehmbar. Hier ist auch zu bedenken, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Diese müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze, widmen, insbesondere gehört hierzu auch, dass Frauen sowie Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Dies kann durch Ihr gezeigtes Verhalten, unabhängig von der tatsächlichen Intention, jedoch nachhaltig belastet werden. Dies gilt umso mehr als die Polizei als eine besonders im öffentlichen Fokus stehende Organisation zu sehen ist und dementsprechend das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, sondern auch durch die Medien eine gesteigerte Beachtung erfährt. Im Gesamtkontext ist hier auch nicht zu verkennen, dass ein solches Verhalten, selbst wenn es im privaten Umfeld erfolgen würde, leicht mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht wird und daher in der Lage ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn unabhängig davon, ob Sie sich in zivil bewegen oder in der Uniform, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um Ihren Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut.

36

Aus den Gesamtumständen ergeben sich für mich begründete Zweifel daran, dass Sie in Zukunft den an Sie zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich gewachsen sein werden....“

37

Dies hält der Senat für ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu bejahen. Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Teilnehmer der Whats-App-Gruppe ausgefallen ist. Da der Antragsgegner in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht nur um ein „Augenblicksversagen“, sondern um eine Offenbarung seiner Charaktereigenschaften handelte, ist es sachgerecht davon auszugehen, dass diese auch heute noch vorhanden sind; denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er die über einen langen Zeitraum gezeigte frauenfeindliche, sexistische und fremdenfeindliche Einstellung überwunden haben könnte. Dass sein Verhalten keine disziplinarischen Folgen hatte, verbietet es nicht, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund der anstehenden Ernennung zum Probebeamten mit einzubeziehen. Selbst wenn es keinen „politischen Druck“ gegeben hätte, wäre es sachgerecht gewesen, den Antragsteller nicht sofort zu entlassen, sondern ihm die Ablegung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen. § 23 Abs. 4 BeamtStG bestimmt insoweit, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen aber die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.

38

Eine Entscheidung über das Begehren des Antragsgegners, die Vollstreckbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auszusetzen, ist entbehrlich, weil der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass er bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtige.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.