Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 36 Endbestände

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.

(2)1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.2Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden.3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

(3)1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

(5)1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen.2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen.3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6)1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.

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Insolvenzrecht: Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

20.10.2011

Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO entgegen-BFH vom 23.02.11-AZ:I R 20/10
Insolvenzrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei unkonkreter Arbeitszeitvereinbarung

30.06.2010

zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können als beherrschende Gesellschafter angesehen werden-FG Berlin-Brandenburg, 12 K 8507/05 B

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 34 Schlussvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. (1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung


(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Proz

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 38 Körperschaftsteuererhöhung


(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis


(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 34 Schlussvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. (1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer


Die Körperschaftsteuer entsteht 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die St

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Finanzgericht München Urteil, 05. Mai 2014 - 7 K 2/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und 6 Kö

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2018 - 6 K 77/16

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zum 31. Dezember 2007 durchgeführte Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen zur Realisierung stiller Reserven führte. 2 Die Klä

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - I R 65/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2017 - I R 76/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - I R 67/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. August 2015  6 K 39/13 wird, soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte Festst

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Nov. 2016 - I R 35/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2016 - I R 33/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2014  9 K 135/07 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Feb. 2016 - I R 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2014  4 K 1691/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014  1 K 2416/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Okt. 2015 - I R 65/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2013  8 K 8289/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 10. Aug. 2015 - 6 K 201/14

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor 1. Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG im Bescheid vom 29. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2013 wird dem Grunde nach für gerechtfertig

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2014  4 K 2221/13 aufgehoben.

Finanzgericht Münster Urteil, 25. Feb. 2015 - 9 K 147/11 K,G,F

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.2000, beide vom 21.02.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Feb. 2015 - I R 86/12

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. November 2012  6 K 676/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Jan. 2015 - I R 84/12

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012  10 K 3207/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Dez. 2014 - I R 76/12

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Nov. 2014 - I R 46/13

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37 Abs. 1 des Körperschafts

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Okt. 2014 - I R 1/13

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bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

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Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt.2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob der durch § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juli 2014 - I R 56/13

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37 Abs. 1 des Körperschafts

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Juli 2014 - I B 123/13

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der A eG. Sie betreibt eine Bank.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Juni 2014 - 3 K 74/13

bei uns veröffentlicht am 19.06.2014

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr 2009 durch die Klägerin vorgenommene Forderungsabschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist und ob im Streitjahr 2010 für ein gezahltes Risikoentge

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2014 - 6 K 1380/12

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darum, ob die sich im Zuge des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünf

Finanzgericht Münster Urteil, 02. Apr. 2014 - 9 K 2089/13 F

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Körperschaf

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2014 - 6 K 2087/11 F

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1In dem Rechtsstreit 2           () 3Entscheidungsgründe: 4Die Klage ist unbegründet. 5§ 38 Abs. 5 und 6 KStG und § 34 Abs. 16 KStG sind na

Finanzgericht Münster Urteil, 31. Jan. 2014 - 9 K 135/07 K,F

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Sept. 2013 - I B 17/13

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Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum sog. Halbeinkünfteverfahren bestehender negativer Betrag de

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 21. Mai 2013 - 1 K 284/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.11.2009

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 31. Jan. 2013 - 1 K 123/10

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2012 - I R 65/11

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Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von der Organgesell

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2012 - 4 K 2384/11

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Tatbestand 1 Im Streit ist die Erweiterung einer Prüfungsanordnung für Zwecke der Grunderwerbsteuer. 2 Die Klägerin ist eine im Oktober 2009 umfirmierte, nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Sie ist Eigentümerin

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 07. Juni 2012 - 1 K 69/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl) ein Körperschaftsteuerguthaben der ...

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 10 K 3397/09

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob für die Klägerin ein Körperschaftsteuerguthaben festzustellen ist.2 Die Klägerin ist eine rechts

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - I R 107/10

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Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), einer GmbH, den Körperschaftsteuererh

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 10. Aug. 2011 - I R 39/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2011

Tatbestand 1 A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den Anspruch auf Auszahlung des

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Apr. 2011 - I R 65/05

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die in § 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezem

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2011 - I R 20/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung des sog. Körperschaftsteuerguthabens durch Aufrechnung erloschen ist.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2011 - I R 38/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung des sog. Körperschaftsteuerguthabens durch Aufrechnung erloschen ist.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2011 - I R 47/09

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterhält ein Versorgungswerk, das nach § 1 Abs. 3 der S

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 19. Aug. 2010 - 1 BvR 2192/05

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Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 € (in Worten: fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) f

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Tatbestand 1 I. Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer im Jahr 1980 gegründeten GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprich

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - I R 51/09

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 25. März 1997 eine Beteiligung an der H-GmbH, die am 31. Dezember 2000 in der Bilanz

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Jan. 2008 - 6 K 203/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

Tenor 1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2000, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf 31. Dezember 2000, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember

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bei uns veröffentlicht am 24.07.2006

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der  Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23. Oktober 2000

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juli 2006 - 6 K 179/03

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Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der  Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23. Oktober 2000

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juli 2006 - 6 K 176/03

bei uns veröffentlicht am 24.07.2006

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23. Oktober 2000 (Bundesge

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - 6 K 177/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2000, 1433), geändert durch das Unternehmensteuerfo

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