Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 2 Herstellung und Inverkehrbringen

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an
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published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im
published on 28/02/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2 Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Po
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