Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 1 Begriffsbestimmung

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

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Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 1 BGs 324/18

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Gemäß §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Durchsuchung

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - 10 L 4/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tatbestand 1 Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2013 - 8 A 14/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2 Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Po