Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 22a Sonstige Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 9 Erteilung von Zertifikaten


Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachun

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - 10 L 4/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tatbestand 1 Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2013 - 8 A 14/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2 Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Po

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