Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.
(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an
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