Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 9 Besondere Kennzeichen


(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 5 Dauer der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht dauert 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange s

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte


Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekan
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - 2 StR 24/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 24/16 vom 7. September 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Zur Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999. BGH

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2014 - S 1 SB 1870/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „B“ (No

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 08. Nov. 2012 - S 1 SB 977/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs „aG“ (auß

Sozialgericht Freiburg Urteil, 15. Mai 2008 - S 4 SO 677/06

bei uns veröffentlicht am 15.05.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Parteien streiten um die Übernahme der Kfz-Versicherungsbeiträge und

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