Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
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(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.

(2) Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.

(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.

(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

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(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Z

(1) Die Steuerpflicht dauert 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange s

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass d
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Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2. Fahrzeugen, solange s
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published on 19/10/2017 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 19. Oktober 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei – Art. 9 –...
published on 27/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d:2Die Klägerin ist Halterin eines Dodge RAM 2500 mit dem amtlichen Kenzeichen XX-YY 01. Das mit einer Fahrgastkabine und einer offenen Ladefläche ausg
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Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2. Fahrzeugen, solange sie...