Eingangsformel KomtrZV
Auf Grund des § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
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