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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Kommunikationshilfen

Zeitreise: 21.12.2020

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: 1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, 2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, 3. Kommunikationsmethoden sowie 4. Kommunikationsmittel.Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere 1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, 2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, 3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, 4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder 5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere 1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder 2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere 1. akustisch-technische Hilfen oder 2. grafische Symbol-Systeme.

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