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§ 58Amtlich · § 5 UrhG

Grundsatz der Rückgabe

Zeitreise: 17.07.2025§ 59 ›

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.

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